Antragstellung ab 16.02.2021
Betriebe und Einzelpersonenunternehmen, die im November und Dezember indirekt vom Lockdown betroffen waren, können nachträglich Umsatzersatz für diese beiden Monate beantragen.
Voraussetzungen
- Gesamtumsätze im November und Dezember 2020 müssen um mindestens 40 Prozent unter jenen des Vorjahres liegen,
- mindestens 50 Prozent dieser Umsätze müssen mit direkt betroffenen, also laut Verordnung geschlossenen Einrichtungen, erfolgt sein.
- der Umsatzersatz muss durch eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in beantragt werden. Bei Fördersummen unter 5.000 Euro entfällt diese Verpflichtung.
Die Höhe des Umsatzersatzes hängt vom durchschnittlichen Rohertrag des jeweiligen Bereichs ab. Für Künstler*innen sind es 80 Prozent für November und 50 Prozent für Dezember. Der Mindestauszahlbetrag des Umsatzersatzes für indirekt Betroffene beträgt 1.500 Euro und in besonders betroffenen Sonderfällen 2.300 Euro.
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