Versteuerung von Stipendien

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Achtung! entgegen der weit verbreiteten Meinung sind Stipendien nicht immer steuerfrei! Seit 01.01.2017 gibt es eine neue gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Stipendien! Es handelt sich hier um ein steuerrechtlich komplexes Thema und bedarf genauer Prüfung. Bei Unklarheit empfehlen wir, sich mit dem*der Fördergeber*in abzusprechen oder Expert*innen für Steuerfragen zu kontaktieren. 
 

Ein paar allgemeine Hinweise von uns hierzu, um sich zu orientieren: Für unseren Bereich und aus aktuellem Anlass sind diese Punkte relevant:

Nach §3 Einkommensteuergesetz von der Steuer befreit sind: 
 

3. Bezüge oder Beihilfen
a)aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit

Hierunter könnten zum Beispiel die Förderungen aus den Corona-Hilfsfonds und auch diverse Arbeitsstipendien der Länder, die zur Abfederung von Konsequenzen der Maßnahmen zur Einschränkung von Covid-19 errichtet wurden. 

b) aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stif-tung oder einer Privatstiftung zur unmittelbaren Förderung der Kunst (Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben) 

Wichtig: Voraussetzung für die Steuerfreiheit hier ist, dass das Sti-pendium nur die vorhanden Kosten abdeckt und keinen Einkommenser-satz darstellt! Ist das der Fall, ist das Stipendium zu den steuerpflichtigen Einkünften zu zählen. 

Allerdings: Leistungsstipendien, einmalige Zuwendungen oder Preise für wissenschaftliche Arbeiten sind nicht erfasst und somit auch nicht einkommensteuerpflichtig. 

Links/Quellen: 
https://www.artus.at/blog/welche-stipendien-sind-seit-2017-steuerfrei-oder-steuerpflichtig
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpunkts der Veröffentlichung. Eine Haftung der IG Freie Theaterarbeit ist ausgeschlossen.  

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