Verordnungen zu Probemöglichkeiten

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Unklarheit herrscht für viele Künstler*innen und Kunstschaffende, wann und unter welchen Bedingungen wieder geprobt werden darf. Ulrike Lunacek hat Lockerungen ab 18. Mai angekündigt, die Verordnung dafür folgt in den nächsten Tagen. Bis dahin können wir euch informieren, dass die aktuelle Verordnung (§ 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes) unter folgenden Bedingungen Proben erlaubt:

4) die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kannsofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektionin Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.

Zusammengefasst: Sollten Proben momentan notwendig sein, so gilt: Abstand halten oder Schutzmaßnahmen treffen! 

Detaillierte Informationen auf unserer Homepage unter: https://freietheater.at/covid-19-help/faq/

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