Umsatzersatz – gemeinnützige Vereine dürfen ansuchen

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Seit Montag kann man den (adaptierten) Lockdown Umsatzersatz beantragen. (Antragsfrist: spätestens 15.12.2020!)

Nach den neuen Richtlinien für den Umsatzersatz können ausdrücklich auch gemeinnützige Vereine ansuchen:

3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß der §§ 22oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt oder gemäß § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, befreit ist;

Information des Bundesministerium für Finanzen:

Einen Antrag für einen Lockdown-Umsatzersatz können Antragsteller im Zeitraum vom 6. November 2020 bis 15. Dezember 2020 einreichen, wenn sie direkt von den mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen- bzw. Notmaßnahmenverordnung verordneten Einschränkungen betroffen sind und in einer direkt betroffenen Branche tätig sind. Als Betrachtungszeitraum gilt der 3. November 2020 bis 06. Dezember 2020. Direkt vom Lockdown betroffene Unternehmen inklusive köpernahe Dienstleistungen (wie z.B. Friseure) erhalten 80% des Lockdown-Umsatzausfalles. Bei Handelsunternehmen wird der Lockdown-Umsatzersatz je nach Gruppe gestaffelt mit 20%, 40%, und 60% vergütet.

Die Richtlinien zum Umsatzersatz findet ihr hier.

Die Liste der betroffenen Branchen findet ihr hier.

Weitere FAQs findet ihr hier.

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