Umsatzersatz für indirekt Lockdown-Betroffene

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Antragstellung ab 16.02.2021

Betriebe und Einzelpersonenunternehmen, die im November und Dezember indirekt vom Lockdown betroffen waren, können nachträglich Umsatzersatz für diese beiden Monate beantragen.

Voraussetzungen

  • Gesamtumsätze im November und Dezember 2020 müssen um mindestens 40 Prozent unter jenen des Vorjahres liegen,
  • mindestens 50 Prozent dieser Umsätze müssen mit direkt betroffenen, also laut Verordnung geschlossenen Einrichtungen, erfolgt sein.
  • der Umsatzersatz muss durch eine*n Steuerberater*in oder Wirtschaftsprüfer*in beantragt werden. Bei Fördersummen unter 5.000 Euro entfällt diese Verpflichtung.

Die Höhe des Umsatzersatzes hängt vom durchschnittlichen Rohertrag des jeweiligen Bereichs ab. Für Künstler*innen sind es 80 Prozent für November und 50 Prozent für Dezember. Der Mindestauszahlbetrag des Umsatzersatzes für indirekt Betroffene beträgt 1.500 Euro und in besonders betroffenen Sonderfällen 2.300 Euro.

Alle Informationen hier.

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