(Stand 7 / 1 / 2024)
Am 14. Dezember 2023 ist im Nationalrat die Beschlussfassung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 erfolgt. Dieses bringt attraktive Änderungen für gemeinnützige Organisationen und deren freiwillige Helfer. Die Neuerungen treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Nachfolgend ein kurzer Überblick dazu.
- Änderungen iZm der Spendenbegünstigung
Die spendenbegünstigten Zwecke werden auf alle gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) ausgeweitet.
Künftig kommt damit die Spendenbegünstigung unter anderem auch für die Bereiche Bildung, Sport, Kunst und Kultur, sowie die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Menschenrechte, Frauenförderung und den Konsumentenschutz in Frage. Weiterhin nicht spendenbegünstigt ist die Förderung kirchlicher Zwecke.
Die Beantragung der Spendenbegünstigung wird wesentlich erleichtert:
-) Die bisherige Drei-Jahres-Frist, in der die Körperschaft (oder ihre Vorgängerorganisation) ununterbrochen und im Wesentlichen unmittelbar dem in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zweck dienen musste, wurde auf ein mindestens zwölf Monate umfassendes Wirtschaftsjahr verkürzt.
-) Für kleine NPO wird die Antragstellung wesentlich erleichtert. Statt einer jährlichen Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer genügt die einmalige elektronische Antragstellung durch den Steuerberater. Die Erteilung sowie auch der Widerruf der Begünstigung erfolgen durch Bescheid.
- Freiwilligenpauschale
Erstmals wurde eine gesetzliche Regelung dafür geschaffen, dass Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerfrei sind:
-) Obergrenze für das sogenannte „kleine Freiwilligenpauschale“ sind EUR 30,00 pro Kalendertag, höchstens aber EUR 1.000,00 im Kalenderjahr. Voraussetzungen dafür sind, dass der ehrenamtlich Tätige eine freiwillige Leistung für eine gemeinnützige Körperschaft iSd
- § 34 ff BAO erbringt und von dieser oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft keine Reiseaufwandsentschädigungen bekommt.
-) Beim „großen Freiwilligenpauschale“ liegen die Höchstbeträge bei EUR 50,00 pro Kalendertag sowie bei EUR 3.000,00 in einem Kalenderjahr.
Dies kommt dann in Betracht, wenn der Ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, die mildtätigen Zwecken dienen, von der Kommunalsteuer befreit sind (wie im Bereich der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge), der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen, oder eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter darstellen.
ACHTUNG: Werden beide Arten von Tätigkeiten ausgeübt, können insgesamt nicht mehr als EUR 3.000,00 im Kalenderjahr steuerfrei bezogen werden.
-) Es sind nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die von der Körperschaft freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses, einer kollektivvertraglichen oder sonstigen arbeitsrechtlichen Regelung zustehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann soll laut den Gesetzesmaterialien auch keine Beitragspflicht nach dem ASVG vorliegen.
ACHTUNG: Die Körperschaft trifft eine Aufzeichnungspflicht bezüglich der Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige. Außerdem unterliegt sie einer Meldepflicht für jeden ehrenamtlich Tätigen, der die jeweilige Höchstgrenze überschreitet.
- Sonstige Neuerungen
-) Ermöglichung von rückwirkenden Satzungsänderungen bei bloß formalen Satzungsmängeln
-) Erhöhung der Umsatzgrenze für automatische Ausnahmegenehmigungen für begünstigungsschädliche Betriebe von bisher EUR 40.000,00 auf künftig EUR 100.000,00 und
Ermöglichung von rückwirkenden Ausnahmegenehmigungen auf Antrag.
-) Ermöglichung von Ausgliederungen an begünstigte Stiftungen oder Vereine, wesentlichen Erleichterungen für Holdings und Dachverbände