Härtefallfonds: Künstlerische Arbeitsstipendien zählen als Nebeneinkommen

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Wie wir bereits angekündigt haben, sind seit dem 16.10. die künstlerischen Arbeitsstipendien kein Ausschlussgrund mehr für den Härtefallfonds. Hintergrund waren die Richtlinien des Härtefallfonds unter Punkt 4.1.e, wo der Bezug eines künstlerischen Arbeitsstipendiums einen Ausschlussgrund für den weiteren Bezug des Härtefallfonds darstellten – und zwar für alle folgenden Betrachtungszeiträume. Das wurde nun erfolgreich in den Richtlinien geändert. Allerdings muss nun beim Härtefallfonds angegeben werden, ob man ein künstlerisches Arbeitsstipendium erhalten hat und dieses zählt somit als Nebeneinkommen. In welchem Monat das Arbeitsstipendium beim Härtefallfonds angegeben wird, hat keine Relevanz, wichtig ist nur, dass ihr es wahrheitsgemäß angebt. Bitte bedenkt, dass ihr mit Einreichung beim Härtefallfonds eine eidesstattliche Erklärung abgebt. 

Information der WKO:

Abgrenzungen zu anderen Förderungen

4. Was ist zu berücksichtigen, wenn künstlerische Arbeitsstipendien bezogen wurden?

Ein künstlerisches Arbeitsstipendium, das zur Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 gewährt wird, ist kein Ausschlussgrund für die Förderung durch den Härtefallfonds. Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten aber als Nebeneinkünfte und sind daher im Rahmen der Antragstellung vom Förderwerber bei den Nebeneinkünften mit zu berücksichtigen.

Wurde ein steuerfreies Arbeitsstipendium bereits vor dem 16.10.2020 bezogen, schließt dies eine Förderung im Rahmen des Härtefallfonds nicht aus, wenn das steuerfreie Arbeitsstipendium bei einer (künftigen) Antragstellung bei den Nebeneinkünften berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung muss nicht für den Betrachtungszeitraum erfolgen, dem das Arbeitsstipendium nach dem Zufluss zuzurechnen ist (keine Rückabwicklung des betroffenen Betrachtungszeitraumes erforderlich).

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