Steuerliche Auswirkung des Arbeitsstipendiums

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Grundsätzlich gilt: Ein Stipendium ist eine finanzielle Unterstützung, die an eine Person dafür gewährt wird, damit sie sich einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit widmen kann.

Derartige Stipendien stellen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach einen Einkommensersatz dar und sind somit grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. 

ABER: Besteht dem Grunde nach eine Steuerpflicht, bleiben die Stipendien trotzdem steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

* Stipendien bis zur Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter (derzeit € 7.272 pro Jahr) sind jedenfalls kein Einkommensersatz.

* Das Stipendium darf nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausbezahlt werden.

* Wenn im Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als 11.000 Euro im Kalenderjahr betragen.

* Wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind darf das Einkommen (inklusive Stipendium) nicht mehr als 12.000 Euro im Kalenderjahr betragen.

Stipendien bis zur Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter stellen aus unserer Sicht ergo keinen Einkommensersatz dar und sind daher steuerfrei.

Auswirkungen auf den Härtefallfonds

Unklarheit herrschte auch bei der WKO bezüglich gleichzeitigem Bezug eines Arbeitsstipendiums. Eine der Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung ist unter Punkt 4.1. e der Richtlinien des Härtefallfonds wie folgt festgelegt:

Es wurden keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften erhalten, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Ausgenommen davon sind Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich und Förderungen durch den Fixkostenzuschuss.

Sollte es sich bei dem Stipendium also um eine COVID-19 Unterstützung handen, schließt dies eine weitere Unterstützung aus dem Härtefallfonds aus.

Sollte das Stipendium aber für eine künstlerische Tätigkeit/Arbeit/Projekt vergeben worden sein und es sich dabei NICHT um eine COVID-19 Unterstützung handeln, schließt das einen gleichzeitigen/weiteren Bezug vom Härtefallfonds aus unserer Sicht nicht aus.

Die Arbeitsstipendien der Stadt Wien wurden für ein künstlerisches Vorhaben gewährt und stellen eine klassische Kulturförderung dar. Sie wurden ausschließlich Projektbezogen vergeben und stellen keine COVID-19 Hilfe dar.

Alle Infos bezüglich Arbeitsstipendien werden laufend auf unserer Homepage aktualisiert.

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