Covid-19 HELP

letzte Aktualisierung: 17.08.2022, online seit: 17.3.2020

Aktuelle Verordnung
Im Kunst- und Kulturbereich gelten seit dem 16. April 2022 keine COVID-19-Einschränkungen mehr.

Die jeweils aktuelle Verordnung findet ihr immer hier

Informationen über aktuelle Maßnahmen findet ihr ebenfalls auf der Seite des Sozialministeriums.

Veranstaltungen mit mehr als 500 Besucher:innen benötigen nach wie vor ein COVID-19-Präventionskonzept und -beauftragten.

https://corona-ampel.gv.at/

https://coronavirus.wien.gv.at/

Unterstützungsleistungen für Einzelpersonen

Covid-19-Fonds des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF)

Die Frist für Anträge für Phase 5 ist mit 30. Juni 2022 abgelaufen.

  • Verlängerung 1. Quartal 2022
  • Aufstockung Dotierung von 40 auf 50 Mio. Euro

Antragstellung und Informationen hier: www.ksvf.at

Phase 5

Ab 17. Jänner 2022 ist es möglich, Anträge für die Beihilfe der Phase 5 zu stellen. Positiv bewilligte Ansuchen erhalten eine Beihilfe in Höhe von einmalig € 1.000.

Die Phase 5 kann bis 30. Juni 2022 23:59 Uhr (MEZ) beantragt werden.

Hier finden Sie ab 17. Jänner 2022 das Onlineformular.

Voraussetzungen

Ziel der Beihilfen des Covid-19-Fonds im KSVF ist es besondere Not- und Härtefälle für Künstlerinnen und Künstler sowie Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler abzufedern, die nicht nach den Richtlinien der Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen und Künstler (SVS) und des Härtefallfonds (WKO) anspruchsberechtigt sind.

Der KSVF kann daher Künstler*innen und Kulturvermittler*innen unterstützen, wenn diese: 

  1. weder den Härtefall-Fonds der WKO
  2. noch die Überbrückungshilfe bei der SVS in Anspruch nehmen können
  3. von beiden Institution noch keine Beihilfe erhalten haben.

UND

  1. seit mindestens 1. Jänner 2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen
  2. von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) aufgrund der österreichischen behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mittels ihrer laufenden Einnahmen zu decken und die Weiterführung der künstlerischen/kulturvermittelnden Tätigkeit gefährdet ist.
  3. einen Einnahmenentfall aus künstlerischer, kunstnaher und kulturvermittelnder Tätigkeit aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 haben
  4. keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen haben

Überbrückungshilfe der SVS – jetzt neu: für Ansuchen ab 2022 hat sich der Stichtag auf 1. November 2021 geändert. Das bedeutet: Personen, die bisher vom KSVF unterstützt wurden, könnten nunmehr Anspruch auf Beihilfen aus dem Überbrückungshilfefonds der SVS haben. Prüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse nochmals sorgfältig die Anspruchsvoraussetzungen der SVS, bevor Sie beim KSVF eine Beihilfe der Phase 5 beantragen.

Weiters dürfen die voraussichtlichen gesamten in- und ausländischen Einkünfte (Definition siehe Zuschuss Höchstgrenze) im Kalenderjahr 2021 das 65fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (30.930,90 Euro) und für die Phase 5 im Kalenderjahr 2022 das 65fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze (€ 31.580,25) nicht überschreiten. Diese sind daher im Vorfeld vom Antragsteller/von der Antragstellerin zu schätzen.

WICHTIG für Sie:

  • Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation wird allfällig vorhandenes Vermögen und/oder Kontoguthaben nicht herangezogen.
  • Die Beihilfe kann nur über Antrag gewährt werden. Dieser ist daher jedenfalls zu stellen, auch wenn Sie bereits eine Beihilfe aus einer anderen Phase erhalten haben.
  • Wenn Sie bisher noch keinen Kontakt zum KSVF hatten, muss im Vorfeld Ihre Künstler*inneneigenschaft bzw. Tätigkeit als Kulturvermittler*in vom Beirat überprüft werden. Als wichtige Entscheidungsgrundlage dient dabei ein aktueller künstlerischer Lebenslauf bis inklusive 2022 mit Angaben zu Auftritten, Ausstellungen, Ankäufen etc. und Angaben zu den durch Covid-19 entfallenen Einnahmen/Projekten. Dieser ist daher ausnahmslos auch im Sinne der Verfahrensökonomie gleich beim Ansuchen hochzuladen. Weiters liegt es  in Ihrem eigenen Interesse aussagekräftigere Unterlagen (wie z.B. Portfolio inklusive Datierung und Beschreibung der Tätigkeit, Links zu Hörproben, etc.) zur Dokumentation beizulegen.
  • Vergessen Sie nicht, die eidesstattliche Erklärung händisch zu unterschreiben bzw. mit einer rechtsgültigen Signatur zu versehen! Ohne diese wird Ihr Ansuchen nicht behandelt und automatisch als gegenstandslos gewertet. Verwenden Sie hierfür bitte nur die aktuelle Version! (Download-Link im Formular oder hier)
  • Achtung Studierende: Auch eine studentische Selbstversicherung wird vom Härtefallfonds anerkannt.

Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch. Die Grundlagen für die Vergabe der Beihilfe sind in Richtlinien festgelegt. Hier finden Sie die Sonderrichtlinie für den COVID-19-Fonds des KSVF.

Ein Beirat stellt im Rahmen seiner Tätigkeit fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe vorliegen.

Hier finden Sie, wer Ihnen sonst noch helfen könnte. Weitere Informationen finden Sie auch auf https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html

Bei Fragen – gerne fragen:

T: +43 (1) 586 71 85

E: help@ksvf.at

Unabhängig vom KSVF Covid-19-Fonds bleibt der KSVF-Unterstützungsfonds bestehen. 

Wer ist bezugsberechtigt? 

  • Künstler*innen, die Werke der Kunst im Sinne des § 2 Abs.1 K-SVFG schaffen und
  • grundsätzlich über einen 6-monatigen Hauptwohnsitz in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung verfügen. Werden wiederkehrende Leistungen beantragt und genehmigt, muss der Hauptwohnsitz für die Dauer des gesamten Bezugs in Österreich liegen. Der Hauptwohnsitz ist durch die Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung nachzuweisen.
  • Wichtiger Hinweis: Im Gegensatz zum Beitragszuschuss spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre künstlerische Arbeit selbständig oder unselbständig ausüben.

Höhe der Beihilfe: 

Beihilfen können in Form von Einmalzahlungen oder bei Besonderheit des Falles als wiederkehrende Geldleistungenausbezahlt werden. Wiederkehrende Leistungen können maximal für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt werden. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Höchstgrenze der Unterstützungsleistung pro Ansuchen € 5.000,00. In besonders außergewöhnlichen Notsituationen kann der Höchstbetrag der Beihilfe ausnahmsweise überschritten werden.

Innerhalb von 5 Jahren können Beihilfen in Höhe von maximal € 12.500,00 gewährt werden. In besonders außergewöhnlichen Notsituationen kann diese Maximalbeihilfe ausnahmsweise überschritten werden. Verzögerungen bei der Auszahlung begründen keine Ansprüche auf Schadenersatz.

Bitte beachten Sie: Eine weitere Beihilfe für denselben Sachverhalt kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Wesentliche Änderungen, insbesondere Verschärfungen der Auswirkungen des konkreten Notfalls, begründen einen neuen Sachverhalt. Ein Ansuchen betreffend Beihilfen zur Unterstützung der erhöhten Aufwendungen bei schweren oder langandauernden Erkrankungen kann auch bei keiner Änderung des Sachverhalts erneut eingereicht werden.

 

In besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen kann der KSVF mit einer Beihilfe unterstützen. 

Als Notfall gilt eine aufgrund äußerer Umstände eingetretene schwierige Situation, die die Existenz, die Gesundheit, das Leben, die Berufsausübung oder ein menschenwürdiges Leben beeinträchtigt bzw. bedroht. Besonders berücksichtigungswürdig ist eine Situation, wenn die Kosten zu deren Behebung/Verbesserung nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können oder die Behebung/Verbesserung die wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen würde.

Eine Beihilfe kann grundsätzlich für sämtliche finanzielle Aufwendungen, die mit dem Notfall im Zusammenhang stehen, gewährt werden. Ausgenommen hiervon ist die direkte Übernahme von Strafen, Steuern, Unterhaltsverpflichtungen, Rechtskosten und Sozialversicherungsbeiträgen.

Wie und womit genau kann geholfen werden? Insbesondere:

a.  
bei der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse;
b. beim Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses;
c. bei der Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z.B. Diabetes, Zahnkrankheiten);
d. bei einem medizinisch notwendigen Aufenthalt in einem Kur-, Genesungs- oder Erholungsheim.

Neben diesen angeführten Gründen kann eine Beihilfe auch bei sonstigen außerordentlichen und/oder unvorhergesehenen Belastungen gewährt werden, deren Nichtbegleichung/Nichtbehebung zu einem Notfall führen würde. Darunter fallen einerseits notwendige Ausgaben, die zur Ausübung der künstlerischen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, wie z.B. der Ersatz von unentbehrlichen Betriebsmitteln. Andererseits können Kosten für lebensnotwendige und unabdingbare Güter und zur Finanzierung von Grundbedürfnissen in einer akuten Krise übernommen werden.

Was muss bei der Überprüfung berücksichtigt werden? Die wirtschaftliche und persönliche Lage, insbesondere in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung, sowie Ihre familiären Verhältnisse.

Achtung: Wenn für den entsprechenden Sachverhalt ein Rechtsanspruch auf Beihilfe gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution besteht, ist dieser grundsätzlich im Vorfeld geltend zu machen. Sollte nachträglich für denselben Sachverhalt eine Leistung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einer Verwertungsgesellschaft, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution erbracht werden, ist die Beihilfe des Fonds in jenem Ausmaß zurückzuzahlen, als die insgesamt gewährten Unterstützungsleistungen die notwendigen Ausgaben übersteigen. Die Rückzahlung ist auf die Höhe der gewährten Beihilfe beschränkt.

Hier geht es zum KSVF-Unterstützungsfonds.

Achtung: Handelt es sich bei der entstandenen Notlage um eine direkte Folge der Corona-Krise, dann Unterstützung beim KSVF Covid-19-Fonds beantragen!

Kommentar IGFT: Diese Möglichkeit gibt es immer – auch abseits von Corona – sei aber hier nochmal erwähnt. 

Es gibt bei der SVS die Möglichkeit, auf Antrag seine Beiträge stunden lassen oder in Raten zu bezahlen und die Beitragsgrundlage herabzusetzen. Sollte dies beantragt werden, fallen jedoch Verzugszinsen an. Es ist jedoch (auf Antrag) eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen möglich.

Die Anträge zur Herabsetzung der vorläufigen Beiträge, zur Stundung und Ratenzahlung können formlos schriftlich per E-Mail oder direkt per Online-Formular eingebracht werden. Die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann online mit diesem Formular erfolgen.

ACHTUNG: Auch hier ändert diese Maßnahme nichts an der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge zur SVS, lediglich ist ein Verzicht der Verzugszinsen möglich. Die Sozialversicherungsbeiträge sind also zu einem späteren Zeitpunkt zu zahlen. 

Der Sozialfonds der Österreichischen Hochschüler_innenschaft (ÖH) bietet für alle Studierenden, die Mitglied der ÖH sind und sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden, die Möglichkeit alle 12 Monate eine einmalige Unterstützung zu gewähren. Persönlich oder telefonisch erreichbar sind wir kostenlos und ohne Terminvereinbarung zu den unten angegebenen Beratungszeiten. Per E-Mail erreichst du uns unter sozialfonds@oeh.ac.at und telefonisch unter +43/1/310 88 80 -44 oder -45. Darüber hinaus kannst du dich bei Fragen auch an das Sozialreferat deiner Universität, Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule oder Privatuniversität wenden.

ÖH Sozialfonds

Unterstützungsleistungen für Vereine

Die Frist für Antragstellung ist mit 30. Juni 2022 abgelaufen.

Das Instrument des Schutzschirms für Veranstaltungen wurde verlängert. Anträge können im ersten Halbjahr 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023 bei der ÖHT eingebracht werden.

  • Verlängerung der Antragstellung bis 30. Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023

Alle Informationen hier.

 

NPO-Unterstützungsfonds für das 1. Quartal 2022
Der NPO-Fonds wurde bis Ende März 2022 verlängert. Anträge für das 1. Quartal 2022 können von 4. Juli bis 31.Oktober 2022 über https://antrag.npo-fonds.at gestellt werden.

Verwertungsgesellschaften

Einen Teil der Einnahmen widmet die VdFS – aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie freiwilliger Abzüge – sozialen und kulturellen Zwecken.

Im Bereich der sozialen Förderungen können Lebenskostenzuschüsse für in Bedrängnis geratene Mitglieder, Alterszuschüsse für Genossenschafter*innen und Unterstützung für rechtliche und steuerliche Beratung finanziert werden. 

Im kulturellen Bereich können Festivals, Veranstaltungen und kulturelle Sonderprojekte (mit-)finanziert werden. Zusätzlich unterstüzt die VdFS Aus- und Weiterbildungen und Beiträge zur Finanzierung der Berufsverbände der Filmschaffenden.

Außerdem bietet die VdFS im Rahmen der Nachwuchsförderung auch Leistungen für Nicht-Mitglieder an. 

Infos hier.

Die Bildrecht stärkt die ökonomische Basis von Kunstschaffenden durch Tantiemenzahlungen. Darüber hinaus trägt sie mit Förderungen bei, Publikationen, Projekte, Ausstellungen und andere kulturelle Vorhaben zu realisieren. Das ist möglich, da die Bildrecht auf gesetzlicher Basis den Fonds für soziale und kulturelle Einrichtungen (SKE) betreibt und dafür entsprechende Mittel reserviert. Entscheidungen zu den Sozial-, Kunst- und Kulturförderungen trifft der SKE-Beirat der Bildrecht.

Förderungen und Infos hier.

Da die Literar-Mechana Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend macht, ist sie gesetzlich verpflichtet, für ihre Bezugsberechtigten sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen (kurz: SKE) zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus diesen Vergütungen abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen.

Aus den SKE werden unter anderem folgende Unterstützungsleistungen an Autor/inn/en und allgemeine Maßnahmen zur Förderung der künstlerischen Kreativität in Österreich finanziert:

Informationen zu allen Leistungen und Maßnahmen der SKE entnehmen Sie bitte den SKE-Richtlinien.

Informationen zum LSG-Hilfsprogramm für Musiklabels 2021 und LSG-Produktionsförderung – Doppelförderung 2021 findet ihr hier

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr und basieren auf dem Wissenstand des Zeitpun kts der Veröffentlichung. Eine Haftung der IG Freie Theaterarbeit ist ausgeschlossen.

Erzähl es deinen Freund:innen