Unabhängig vom KSVF Covid-19-Fonds bleibt der KSVF-Unterstützungsfonds bestehen.
Wer ist bezugsberechtigt?
- Künstler*innen, die Werke der Kunst im Sinne des § 2 Abs.1 K-SVFG schaffen und
- grundsätzlich über einen 6-monatigen Hauptwohnsitz in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung verfügen. Werden wiederkehrende Leistungen beantragt und genehmigt, muss der Hauptwohnsitz für die Dauer des gesamten Bezugs in Österreich liegen. Der Hauptwohnsitz ist durch die Vorlage einer aktuellen Meldebestätigung nachzuweisen.
- Wichtiger Hinweis: Im Gegensatz zum Beitragszuschuss spielt es keine Rolle, ob Sie Ihre künstlerische Arbeit selbständig oder unselbständig ausüben.
Höhe der Beihilfe:
Beihilfen können in Form von Einmalzahlungen oder bei Besonderheit des Falles als wiederkehrende Geldleistungenausbezahlt werden. Wiederkehrende Leistungen können maximal für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt werden. Unbeschadet dieser Bestimmung beträgt die Höchstgrenze der Unterstützungsleistung pro Ansuchen € 5.000,00. In besonders außergewöhnlichen Notsituationen kann der Höchstbetrag der Beihilfe ausnahmsweise überschritten werden.
Innerhalb von 5 Jahren können Beihilfen in Höhe von maximal € 12.500,00 gewährt werden. In besonders außergewöhnlichen Notsituationen kann diese Maximalbeihilfe ausnahmsweise überschritten werden. Verzögerungen bei der Auszahlung begründen keine Ansprüche auf Schadenersatz.
Bitte beachten Sie: Eine weitere Beihilfe für denselben Sachverhalt kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Wesentliche Änderungen, insbesondere Verschärfungen der Auswirkungen des konkreten Notfalls, begründen einen neuen Sachverhalt. Ein Ansuchen betreffend Beihilfen zur Unterstützung der erhöhten Aufwendungen bei schweren oder langandauernden Erkrankungen kann auch bei keiner Änderung des Sachverhalts erneut eingereicht werden.
In besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen kann der KSVF mit einer Beihilfe unterstützen.
Als Notfall gilt eine aufgrund äußerer Umstände eingetretene schwierige Situation, die die Existenz, die Gesundheit, das Leben, die Berufsausübung oder ein menschenwürdiges Leben beeinträchtigt bzw. bedroht. Besonders berücksichtigungswürdig ist eine Situation, wenn die Kosten zu deren Behebung/Verbesserung nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können oder die Behebung/Verbesserung die wirtschaftliche Situation erheblich beeinträchtigen würde.
Eine Beihilfe kann grundsätzlich für sämtliche finanzielle Aufwendungen, die mit dem Notfall im Zusammenhang stehen, gewährt werden. Ausgenommen hiervon ist die direkte Übernahme von Strafen, Steuern, Unterhaltsverpflichtungen, Rechtskosten und Sozialversicherungsbeiträgen.
Wie und womit genau kann geholfen werden? Insbesondere:
a.
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bei der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts bei Einkommensausfall wegen schwerer oder langandauender Erkrankung oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse; |
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beim Ersatz von Kosten für dringende Anschaffungen oder Reparaturen aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses; |
| c. |
bei der Deckung erhöhter Aufwendungen bei Erkrankungen (z.B. Diabetes, Zahnkrankheiten); |
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bei einem medizinisch notwendigen Aufenthalt in einem Kur-, Genesungs- oder Erholungsheim. |
Neben diesen angeführten Gründen kann eine Beihilfe auch bei sonstigen außerordentlichen und/oder unvorhergesehenen Belastungen gewährt werden, deren Nichtbegleichung/Nichtbehebung zu einem Notfall führen würde. Darunter fallen einerseits notwendige Ausgaben, die zur Ausübung der künstlerischen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, wie z.B. der Ersatz von unentbehrlichen Betriebsmitteln. Andererseits können Kosten für lebensnotwendige und unabdingbare Güter und zur Finanzierung von Grundbedürfnissen in einer akuten Krise übernommen werden.
Was muss bei der Überprüfung berücksichtigt werden? Die wirtschaftliche und persönliche Lage, insbesondere in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung, sowie Ihre familiären Verhältnisse.
Achtung: Wenn für den entsprechenden Sachverhalt ein Rechtsanspruch auf Beihilfe gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution besteht, ist dieser grundsätzlich im Vorfeld geltend zu machen. Sollte nachträglich für denselben Sachverhalt eine Leistung von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Sozialversicherungsträger, einer Verwertungsgesellschaft, einem Versicherungsunternehmen oder einer vergleichbaren Institution erbracht werden, ist die Beihilfe des Fonds in jenem Ausmaß zurückzuzahlen, als die insgesamt gewährten Unterstützungsleistungen die notwendigen Ausgaben übersteigen. Die Rückzahlung ist auf die Höhe der gewährten Beihilfe beschränkt.
Hier geht es zum KSVF-Unterstützungsfonds.
Achtung: Handelt es sich bei der entstandenen Notlage um eine direkte Folge der Corona-Krise, dann Unterstützung beim KSVF Covid-19-Fonds beantragen!