IG-Netz – Vergaberichtlinien
Aktualisierung: 12. Juni 2023
Präambel
IG-Netz wurde im Jahr 1991 eingerichtet, um im Bereich der professionellen, freien darstellenden Kunst die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Leistungsempfänger:innen durch Zuschüsse finanziell zu erleichtern.
IG-Netz (idF „IG-Netz“) ist eine organisatorische Einheit innerhalb der Interessengemeinschaft Freie Theaterarbeit (Verein, ZVR 878992823). Die Mittel, die von Gebietskörperschaften [1] derzeit bereitgestellt werden, werden von IG Freie Theaterarbeit (im Rahmen der mittelbaren Förderverwaltung) verwaltet.
Um dem damit verbundenen Kunstförderungsauftrag zu entsprechen, gelten für IG-Netz folgende Richtlinien zur Vergabe der Zuschüsse:
§ 1 Leistungsempfänger:innen
(1) Leistungsempfänger:innen sind natürliche oder juristische Personen mit Dienstgeber:inneneigenschaft im Sinn des ASVG, soweit sie Produktionen im Bereich der freien Theaterarbeit durchführen, die innerhalb der vorangegangenen zwei Kalenderjahre oder für das laufende Kalenderjahr eine produktionsbezogene Förderungszusage durch – IG-Netz finanzierende – Gebietskörperschaften [2] erhalten haben (idF „Leistungsempfänger:innen“).
(2) Natürliche oder juristische Personen mit Dienstgeber:inneneigenschaft, die im Auftrag einer Gebietskörperschaft, einer in Bundes-, Landes- oder Gemeindeeigentum stehenden Körperschaft oder im Auftrag von Kultur- und Kunstbetrieben von Gebietskörperschaften produzieren, sind keine Leistungsempfänger:innen iSd Abs. 1.
§ 2 Zuschüsse
(1) IG-Netz gewährt Leistungsempfänger:innen Zuschüsse zu den Dienstgeber:innenanteilen der Sozialversicherungsbeiträge aus Dienstverhältnissen (idF „Zuschüsse“). Die Vergabe der Zuschüsse erfolgt auf Antrag bei IG-Netz.
(2) Zuschüsse an Leistungsempfänger:innen werden für professionell künstlerisch tätige, darstellende Kunstschaffende (insb. Schauspieler:innen, Tänzer:innen, Regisseur:innen, Bühnenbildner:innen, Kostümbildner:innen, Lichtdesigner:innen) als Einzelpersonen geleistet, die während des Produktions- und Aufführungszeitraums in Dienstverhältnissen stehen sowie – nach Maßgabe vorhandener Budgetmittel – für Produktionsleiter:innen professioneller Produktionen der Darstellenden Kunst (idF „Anstellung“).
(3) Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen gem. § 1 Abs. 1, deren jährliche Gesamtsubvention sämtlicher Gebietskörperschaften den Betrag von 650.000 Euro (in Worten: sechshundertfünfzigtausend Euro) nicht übersteigen darf.
(4) Gesondert ausgewiesene Investitionszuschüsse sowie Förderungen für einzelne, unzweifelhaft von der Jahrestätigkeit des:der Antragsteller:in abgegrenzte/abgrenzbare, Projekte sind von der jährlichen Gesamtsubvention nach Abs. 3 nicht umfasst. IG-Netz überprüft diese Investitionszuschüsse sowie Förderungen entsprechend.
(5) Zuschüsse werden nach Maßgabe der vorhandenen Budgetmittel grundsätzlich in der Höhe der Beitragsvorschreibung der Sozialversicherung gewährt. Zuschüsse sind mit einem Höchstbetrag von 300 Euro (in Worten: dreihundert Euro) pro Monat pro Anstellung beschränkt. Die monatlichen Bruttobezüge der Anstellung dürfen dabei die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht übersteigen.
§ 3 Berechnung
(1) Budgetmittel, welche durch den Bund bereitgestellt wurden, werden – angepasst an Kalenderjahre – mit einem für beide Halbjahre eines Kalenderjahres einheitlichen Zuschusses pro Monat pro Anstellung errechnet und festgelegt (entsprechend der Anzahl der durch Leistungsempfänger:innen für die Anstellung eingebrachter Anträge).
(2) Budgetmittel, welche von den übrigen Gebietskörperschaften bereitgestellt wurden, werden ausschließlich für Zuschüsse der Sozialversicherungsbeiträge aus Dienstverhältnissen von Anstellungen innerhalb des Hoheitsgebiets der jeweiligen Gebietskörperschaft herangezogen und als Zuschüsse entsprechend § 2 kalkuliert.
(3) Die Zuschüsse aus den übrigen Gebietskörperschaften werden herangezogen, um den Betrag zwischen dem jährlich errechneten Zuschuss aus den Mitteln des Bundes gemäß Abs. 2 und des Höchstbetrags von 300 Euro (in Worten: dreihundert Euro) pro Monat pro Anstellung höchstmöglich auszugleichen. Die monatlichen Bruttobezüge der Anstellung dürfen dabei die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht übersteigen. Betragen die monatlichen Bruttobezüge der Anstellung dennoch mehr als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG so vermindert sich der förderbare Bruttobezug um den die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigenden Betrag.
(4) Daraus ergibt sich eine entsprechend den Einreichfristen einhergehende Abrechnung der Zuschüsse durch IG-Netz im Herbst des nächstfolgenden Kalenderjahres und betrifft die Zuschüsse zu Anstellungen des vorvergangenen Jahres:
Einreichfristen:
1. Halbjahr: Einreichung zum 20. September des laufenden Kalenderjahres
2. Halbjahr: Einreichungen zum 15. März des nächstfolgenden Kalenderjahres
(5) Verwaltungsprozedere:
- IG-Netz errechnet die Zuschüsse pro Antragsteller:in. Die Zuschüsse setzen sich aus den entsprechenden Anteilen des Bundes sowie der jeweiligen übrigen Gebietskörperschaft zusammen.
- Sowohl der Bund (hier: Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport – Sektion Kunst und Kultur) als auch die entsprechenden übrigen Gebietskörperschaften (entsprechende Fachabteilungen) erhalten Übersichten, aus denen die jeweils anteilige Förderung pro Antragsteller:in ersichtlich ist (idF „Übersichten“).
- Die Übersichten übermittelt IG-Netz zwei Mal jährlich:
a. Für Antragstellungen mit Frist 15.3. spätestens zum 25.6. des laufenden Kalenderjahres;
b. Für Antragstellungen mit Frist 20.9. spätestens zum 14.11. des laufenden Kalenderjahres;
c. Bund genehmigt die Errechnung der Zuschüsse innerhalb einer Frist von 14 Tagen auf schriftlichem Wege bzw. die übrigen Gebietskörperschaften nehmen zur Kenntnis;
d. Nach schriftlicher Genehmigung durch Bund bzw. Kenntnisnahme durch die übrigen Gebietskörperschaften weist IG-Netz an die Antragsteller:innen die errechneten Zuschüsse binnen einer Frist von 5 Werktagen zur Zahlung an; - Gesamtübersicht: Die Abrechnung mit Bund und den übrigen Gebietskörperschaften erfolgt entsprechend der Fristen der jeweiligen Förderverträge.
(6) IG-Netz ist berechtigt, für die Verwaltungstätigkeit (insbesondere Vergabe der Zuschüsse) einen prozentuellen Anteil der Gesamtförderung einzubehalten, der mit Bund und den übrigen Gebietskörperschaften abgestimmt wird.[3]
(7) Zuschüsse werden ausschließlich für formal richtig eingebrachte Anträge gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen durch IG-Netz.
§ 4 Nachweise
(1) Leistungsempfänger:innen haben IG-Netz gegenüber Nachweise zu erbringen, dass Dienstgeber:innenbeiträge an die ÖGK geleistet wurden (Lohnzettel zu Anstellungsmonaten und Nachweis der Zahlung der Dienstgeber:innenbeiträge an die zuständige österreichische Gesundheitskasse/Kopie des Kontoauszuges).
(2) Zuschüsse sind nur für den jeweils vorgesehenen Antragszeitraum vorgesehen.
(3) Leistungsempfänger:innen sind verpflichtet, Zuschüsse von IG-Netz widmungsgemäß zu verwenden. IG-Netz behält sich ein Rückforderungsrecht gegen Leistungsempfänger:innen hinsichtlich zweckwidrig verwendeter oder von diesen aufgrund unrichtiger Angaben gewährter Zuschüsse vor, wobei die entsprechenden Beträge vollständig vom Tag der Auszahlung an zuzüglich 3 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank an IG-Netz rückzuerstatten sind.
(4) Leistungsempfänger:innen sind verpflichtet, alle Ereignisse, die eine Änderung der beantragten Zuschüsse bewirken könnten, unverzüglich IG-Netz mitzuteilen.
(5) Die Antragstellung bei IG-Netz erfolgt ausschließlich online über die IG-Netz Datenbank unter https://ig-netz.freietheater.at. Mit Ende der jeweiligen Einreichfrist wird die Datenbank geschlossen und es sind keine Veränderungen mehr möglich. Das Antragsformular ist mit den Unterschriften der zeichnungsberechtigten Leistungsempfänger:innen ausgefüllt zusätzlich per Post an die Interessengemeinschaft Freie Theaterarbeit, Gumpendorferstr. 63b, 1060 Wien oder digital signiert per e-mail an ig-netz[at]freietheater.at zu senden.
Folgende Unterlagen sind in digitaler Form als Beleg unter https://ig-netz.freietheater.at hochzuladen:
- Aktueller Vereinsregisterauszug;
- Subventionsnachweis der betreffenden Gebietskörperschaften (Bund und/oder Bundesland) – max. 3 Jahre alt (!) – und Angabe der Geschäftszahl der betreffenden Gebietskörperschaften;
- Angaben zu Förderzusagen, Förderhöhen und Geschäftszahlen aller fördergebenden österreichischen Gebietskörperschaften im laufenden Jahr der Antragstellung;
- Lohnzettel der betreffenden Arbeitnehmer:innen/ Anstellung;
- Nachweis der Zahlung der Dienstgeber:innenbeiträge an die zuständige österreichische Gesundheitskasse (monatliche Kontoauszüge der ÖGK oder Beitragsvorschreibungen und Zahlungsbestätigungen, Kopie);
- Aktueller Jahresabschluss/Bilanz der Leistungsempfänger:innen;
- Nachweis über geförderte Arbeitsplätze (auch Kurzarbeit) – falls es solche gibt;
- Informationen zu den einzelnen Produktionen, für die Anstellungen stattfanden: Programme, Flyer, Kritiken etc. als Beleg über die Produktionen, die im betreffenden Zeitraum stattgefunden haben;
§ 5 Sonstiges
(1) Sofern über Anträge keine zweifelsfreie, eindeutige Entscheidung getroffen werden kann, sind hierüber durch IG-Netz entsprechende Abstimmungen mit Bund bzw. den jeweiligen übrigen Gebietskörperschaften vorzunehmen, ist hierüber von IG-Netz Protokoll zu führen und ist dieses an Bund bzw. die jeweiligen übrigen Gebietskörperschaften zu übermitteln.
(2) Mitarbeiter:innen des IG-Netz und sonstige Beteiligte sind verpflichtet, über die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der IG-Netz Vergaberichtlinien bekannt gewordenen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
[1] derzeit Bund sowie 7 Bundesländer
[2] s.o.
[3] derzeit gesamt 9 % (Verwaltungskosten von IG Freie Theaterarbeit für IG-Netz + allfällige Kosten wie Buchhaltung, Datenbankwartung etc.)
IG-Netz Vergaberichtlinien, Version 12.6.2023