WKO: CORONA-KURZARBEIT

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(Info der WKO, Stand 15.03.3030)

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit
wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens. Sie hat den Zweck
für einen bestimmten Zeitraum die Arbeitskosten zu verringern und dadurch
Arbeitsplätze zu erhalten.

WAS IST DAFÜR NOTWENDIG:

* Eine Sozialpartnervereinbarung zwischen Wirtschaftskammer und
Gewerkschaft,
* diese Vereinbarung ist gleichzeitig eine Betriebsvereinbarung, in
Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung (siehe links am Ende des
Dokuments)
* die Zustimmung des AMS

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE CORONA-KURZARBEIT:

ABBAU VON URLAUBS- ZEITGUTHABEN

Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer*innen auf Wunsch des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze konsumieren. Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus müssen Arbeitnehmer weitere drei Urlaubswochen konsumieren.

NETTOENTGELTGARANTIE

Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgelt unter € 1.700 erhalten weiter 90%
des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts, 85 % bei einem Bruttoentgelt
zwischen € 1.700 und € 2.685 und 80 % bei einem Bruttoentgelt über €
2.685.

Das AMS trägt die Mehrkosten, max. bis zur Höchstbeitragsgrundlage.

_Beispiel:_

Der Arbeitnehmer verdient ein Bruttoentgelt vor Kurzarbeit von € 2.000
(netto € 1.500) und reduziert seine Arbeitszeit um 50%.

Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit netto € 1.275 (d.s. 85%
Nettoentgeltgarantie von € 1.500), brutto ca. € 1.585.

Das AMS ersetzt die Mehrkosten von € 585 (das ist die Differenz von €
1.585 und herabgesetztes Bruttoentgelt von € 1.000 = 50% von € 2.000).

_Sozialversicherungsbeiträge_ sind auf Basis des Entgelts vor der
Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt die Mehrkosten ab dem 4.
Kurzarbeitsmonat, d.h. erst ab der Verlängerung.

Bei _Urlaub und Krankenständen_ während der Kurzarbeit erhält der
Arbeitnehmer das volle Entgelt wie vor Kurzarbeit.

Die _Sonderzahlungen _sind stets auf Basis des Entgelts (oder Bruttolohn,
je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.
 

KÜNDIGUNGEN, BEHALTEPFLICHT:

Während der Kurzarbeit und einen Monat danach dürfen Kündigungen
grundsätzlich nicht ausgesprochen werden. Nur bei besonderen
Verhältnissen kann die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit entfallen.

ARBEITSZEIT:

Die Normalarbeitszeit muss über den gesamten Kurzarbeitszeitraum
mindestens 10% betragen. Sie kann zeitweise auch Null sein.

Beispiel: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%.

Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat mit dem Arbeitnehmer verändert
werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Sozialpartner darüber
spätestens 5 Arbeitstage im Voraus informieren.

DAUER:

Die Corona-Kurzarbeit kann für max. 3 Monate, mit der Möglichkeit auf
Verlängerung um weitere 3 Monate, abgeschlossen werden.

SCHRITTE:

* Information beim AMS oder WKO einholen.
* Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat)
abschließen und gemeinsam mit dem AMS-Antragsformular (Corona) und einer
Begründung über die wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona
und Maßnahmen) an das AMS schicken (via eAMS oder per E-Mail)
* Sozialpartner unterschreiben binnen 48 Stunden
* Rückmeldung des AMS über Genehmigung /Nachbesserung/ Ablehnung.

LINKS:

Sozialpartnervereinbarung Betriebsvereinbarung:

https://www.wko.at/service/sozialpartnervereinbarung-betriebsvereinbarung.pdf

Sozialpartnervereinbarung Einzelvereinbarung: https://www.wko.at/service/

AMS: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/fruehwarnsystem 

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