Neue Regelungen für den Härtefallfonds

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Aus dem WKO-Newsletter:

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Unterstützung bei besonderer Betroffenheit durch die Corona-Krise geschaffen. Mit dem Feedback, das wir dazu laufend von den Unternehmerinnen und Unternehmern erhalten, evaluieren wir die Förderinstrumente des Maßnahmenpakets. So konnten wir bei der Bundesregierung erreichen, dass es zu weiteren deutlichen Verbesserungen beim Härtefall-Fonds kommt.

Die Eckpunkte im Überblick:

Alle Auszahlungsbeträge der Phase 2, die wegen der 2.000 Euro-Obergrenze unter 500 Euro lagen, werden auf 500 Euro aufgerundet. Bisher gab es bei Vorliegen von eigenen unternehmerischen Einkünften und/oder Nebeneinkünften und/oder Leistungen aus einem Versicherungsanspruch aufgrund der Gesamtdeckelung mit 2.000 Euro teilweise Förderbeträge von unter 500 Euro. Diese Beiträge werden auf 500 Euro aufgerundet.
Diese Aufrundung erfolgt automatisch. Für alle bereits abgerechneten Förderfälle wird der Differenzbetrag im Laufe der nächsten Woche automatisiert nachbezahlt.

Einführung eines zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro pro Betrachtungszeitraum.Bisher lag der Mindestförderbetrag (mit Ausnahme der zuvor angeführten Fälle) bei 500 Euro pro Monat. Künftig wird bei grundsätzlich gegebenem Förderanspruch durch den zusätzlichen Comeback-Bonus von 500 Euro kein Förderbetrag mehr unter 1.000 Euro monatlich liegen können.
Der Comeback-Bonus wird an alle Förderwerber automatisiert nachbezahlt, deren Förderungen in der Phase 2 bereits abgerechnet wurden.

Anzahl der förderbaren Monate wird von 3 auf 6 erhöht, der Betrachtungszeitraum von 6 auf 9 Monate (16.3. – 15.12.) verlängert.Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten jene drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert.

Geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten sind künftig antragsberechtigt.Künftig wird nur noch generell auf das Vorhandensein einer Sozialversicherung abgestellt, damit sind geringfügig unternehmerisch tätige Pensionisten antragsberechtigt.

Es wurde klargestellt, dass Förderbeträge aus dem Härtefall-Fonds beim Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds nicht angerechnet werden.

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