Lockerungen für den Kulturbetrieb ab Herbst

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Aus der Verordnung vom 29.06.: BGBl. II Nr. 287/2020

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung – 6. COVID-19-LV-Novelle:

16. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 100 Personen untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.“

17. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 200 Personen untersagt. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.“

18. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abs. 2“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Mit 1. September 2020 sind abweichend von Abs. 3 Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 5000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 10000 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.“

19. In § 10 Abs. 5 wird der 1. Satz ersetzt durch:

„Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen und ab 1. August mit über 200 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen.“

20. Nach § 10 Abs. 5 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.“

21. § 10 Abs. 5 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.“

22. In § 10 Abs. 8 entfallen die letzten beiden Sätze.

23. In § 10 Abs. 10 wird das Wort „Orchester“ durch die Wortfolge „Zusammenkünfte zur beruflichen künstlerischen Darbietung“ ersetzt.

24. Nach § 10a Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

25. Nach § 10a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Einzelveranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge oder Seminare im Rahmen von Fach- und Publikumsmessen gelten die Höchstgrenzen in § 10 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“

26. Nach § 10b Abs. 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwlliger Basis beinhalten.“

[…]

33. Nach § 13 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Änderungen in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a und 4, § 4 Abs. 2 und 3, § 6, § 7 Abs. 6, 7 und 8, § 8 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, 4, 5, 8 und 10, § 10a Abs. 2, § 10b Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 3 sowie § 10 Abs. 3, § 10a Abs. 5, § 10b Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9 und § 11a in der Fassung BGBl. II Nr. 287/2020 treten mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Kraft.“

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