Die Antragstellung für die Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen bei der SVS ist seit dem 2.7.2020 möglich. Es können maximal 6.000 € als Einmalzahlung beantragt werden. Vorraussetzung für einen Bezug ist in jedem Fall eine Pflichtversicherung oder „Opting-In“ bei der SVS. Weiterhin muss ein Hauptwohnsitz in Österreich und eine wirtschaftliche Notlage, die durch Covid-19 verursacht wurde, vorliegen.
Stichtag
Grundsätzlich gilt der 13. März 2020 als Stichtag. An diesem Tag muss man aufgrund künstlerischer Tätigkeit (siehe Punkt 1.1.) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert gewesen sein. Eine „Opting in“-Versicherung (nur Krankenversicherung) auf Antrag ist ausreichend.
Wenn aber bis spätestens 13. Juni 2020 die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder der „Opting in“-Antrag bei der SVS eingelangt ist, kann ebenfalls eine Beihilfe gewährt werden.
Ebenfalls anspruchsberechtigt sind Personen, die im Jahr 2018 und/oder 2019 pflichtversichert waren und zum Stichtag 13. März 2020 künstlerisch tätig gewesen sind.
Härtefallfonds und KSVF
Leistungen aus dem Härtefallfonds der WKO werden angerechnet. Im Antragsformular sind die Leistungen anzugeben. Beispiel: Sie haben aus der Phase 1 des Härtefallfonds bereits 1.000 Euro erhalten. Die Beihilfe aus dem Überbrückungsfonds beträgt dann max. 5.000 Euro.
Unrichtige Angaben zum Leistungsbezug können zur nachträglichen Rückforderung der Beihilfe führen.
Die Soforthilfe (Phase 1) des KSVF wird nicht angerechnet.
Zeitpunkt der Antragstellung
Es ist unter Umständen sinnvoller, sich auszusrechnen, wie viel man sich vom Härtefallfonds auszahlen lassen kann, da dieser Betrag insgesamt höher sein kann als der maximale Betrag aus der Überbrückungsfinanzierung.
Mitversicherung
Als beim Partner/bei der Partnerin Mitversicherte/r hat man keinen Anspruch auf eine Auszahlung durch die Überbrückumngsfinanzierung.
Bezug von Arbeitslosengeld
Es besteht kein Anspruch, wenn man Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Es ist aber möglich nach Ende des Leistungsbezuges (spätestens bis zum 31.12.2020) einen Antrag zu stellen.
Pension
Es besteht auch Anspruch auf Leistungen durch die Überbrückungsfinanzierung, wenn man in Pension ist.
Zusätzliches Dienstverhältnis
Es ist auch möglich, einen Antrag zu stellen, wenn man erwerbstätig ist (z.B. im Rahmen eines Dienstverhältnisses). Allerdings liegt dann eventuell die durch Covid-19 verursachte wirtschaftliche Notlage nicht vor. Die SVS kann die Beihilfe zurückfordern,
wenn die steuerlichen Einkünfte 2020 insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage (75.180 Euro) erreichen oder übersteigen.
Weitere Information und Antragstellung hier.