Neue Verkehrsbeschränkungsverordnung

Seit 1.08.2022 ist die „Verkehrsbeschränkungsverordnung“ in Kraft, mit der neue Bestimmungen im Falle einer Erkrankung mit Corona in Geltung treten. (BGBl. II Nr. 295/2022 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2022_II_295/BGBLA_2022_II_295.html)

1. Folgende zwei Punkte sind für uns besonders relevant:

a. Welche Regelungen gelten für verkehrsbeschränkte Personen am Arbeitsplatz?

Am Arbeitsplatz gilt für verkehrsbeschränkte Personen die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske, wenn ein Kontakt mit anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Maske darf auch zum Essen oder Trinken nicht abgenommen werden. Es können auch organisatorische oder räumliche Schutzmaßnahmen, wie etwa Einzelbüros oder Home-Office getroffen werden, um den Kontakt zu anderen Personen auszuschließen. Trennwände oder Luftreinigungsgeräte sind nicht als ausreichende Schutzmaßnahmen zu verstehen.

Ist ein durchgehendes Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich (z.B. in der Schwangerschaft) oder wird die Arbeit durch das Tragen einer Maske verunmöglicht (z.B. für Logopäd:innen, Sänger:innen) und sind auch keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen möglich, darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden.

Besteht bei Verkehrsbeschränkung ein Anspruch auf Verdienstentgang?

Darf der Arbeitsplatz nicht betreten werden, weil die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen (insbesondere bei Schwangerschaft) nicht möglich ist, oder die Arbeitsverrichtung durch das durchgehende Tragen einer Maske verunmöglicht wird (z.B. Logopäd:innen, Sänger:innen) und auch keine geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen (etwa Home-Office oder Einzelbüros) möglich sind, besteht Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Diesen können alle selbstständig und unselbstständig erwerbstätigen Personen geltend machen. Der entsprechende Antrag ist formlos unter Nachweis des erlittenen Verdienstentganges bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) einzubringen.

In Fällen, in denen Arbeitnehmer:innen zwar grundsätzlich eine FFP2-Maske tragen könnten, aber aufgrund ihrer Symptomatik nicht arbeiten können, ist eine telefonische Krankmeldung notwendig. Hier besteht kein Anspruch auf Vergütung, es gelten die bekannten Regelungen für Krankenstände.

(Quelle: https://www.sozialministerium.at/Corona/Coronavirus/Coronavirus—Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ-Arbeitsleben.html)

Weitere Informationen zur Vergütung des Verdienstentganges sind auf der Homepage der WKO zu finden: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/entschaedigung-verdienstentgang-absonderung.html

2. Empfehlungen

  1. Verträge in Schriftform abschließen und den schriftlichen Vertrag noch vor Probenbeginn (und nicht zu kurzfristig) verlangen.
  2. Verträge auch lesen und bei unklaren Formulierungen entweder bei der Vertragsersteller:in nachfragen und nachverhandeln oder gemeinsam mit der IGFT den Vertrag überprüfen.

Achtung bei coronabedingten Ausfallklauseln!

Diese sind oftmals zu weit und zu allgemein formuliert und stellen somit Künstler:innen schlechter als sie vom Gesetz her gestellt wären.

  1. Unselbstständige haben bei Krankheit/Verkehrsbeschränkung, welche die Arbeit verunmöglicht, grundsätzlich Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung. Im Fall einer die Arbeit verunmöglichenden Verkehrsbeschränkung können Arbeitgeber den Verdienstentgang bei der zuständigen Behörde geltend machen.
  2. Selbstständige, die auf Werkvertragsbasis agieren, haben zwar grundsätzlich bei Krankheit keinen Anspruch auf den Werklohn, wenn sie die vereinbarte Leistung nicht fristgerecht/sachgemäß liefern können; wird dieser Mangel aber aufgrund einer behördlich angeordneten Verkehrsbeschränkung verursacht, können auch sie den Verdienstentgang bei der zuständigen Behörde geltend machen.

Wir empfehlen besonders für Unselbstständige bei Dienstverträgen, die Ausfallklauseln enthalten, die den Theatern/Veranstalter:innen ein weites Rücktrittsrecht bei Erkrankungen im Ensemble/Team durch Corona einräumen, diese Klauseln nicht zu akzeptieren, sofern sie keine angemessenen Entschädigungen vorsehen. In diesen Fällen kann auf die gesetzliche Regelung in §1154b ABGB verwiesen werden: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40009450/NOR40009450.html

Bei Rücktrittsklauseln in Verträgen können außerdem auf die abschließenden Regelungen zum Rücktrittsrecht im Theaterarbeitsgesetz §§34 ff verwiesen werden.

Auch für weit in die Zukunft reichenden Verschiebungen müssen sich unselbstständige Künstler:innen unter Umständen nicht verpflichten lassen, da hier ein neues Vertragsverhältnis entstehen könnte. Wir empfehlen in diesem Fall die Konditionen erneut in Frage zu stellen und im Zweifelsfall Rechtsberatung bei der Arbeiterkammer oder der Rechtsanwältin: des Vertrauens zu holen. Für Erstberatung und ausführlichere Information steht natürlich die IGFT sehr gerne bereit.

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