Kultur-Lockdown „gleichheitswidrig“

Wir haben im BMKÖS nachgefragt, was das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, dass das coronabedingte Betretungsverbot für Kultureinrichtungen „gleichheitswidrig“ war, konkret für uns bedeutet. Folgende Rückmeldung haben wir bekommen:
 
Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Verordnung in einem speziellen Bereich zu viel erlaubt hat (nämlich die Ausnahme vom Betretungsverbot für religiöse Einrichtungen).  Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass Personen/Veranstalter:innen, die vom Betretungsverbot betroffen waren, einen Anspruch auf Entschädigung einfordern können.
 
Erzähl es deinen Freund:innen