Im Falle von befristeten Dienstverträgen sind einseitige Vertragsauflösungen nicht möglich. Solltet ihr damit konfrontiert sein, auf jeden Fall nicht zustimmen und entweder uns oder die Interessensvertretung (Arbeiterkammer, Gewerkschaft) kontaktieren.
Für Dienstgeber*innen gilt im Fall eines Lockdowns die Entgeltfortzahlungspflicht gemäß §1155 ABGB:
§1155.
(1) Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2) Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.
(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt:
- Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden.
- Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.
- Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.
Prinzipiell gilt: Verträge sind Verhandelbar! Spezielle Klauseln im Falle eines Lockdowns sind natürlich möglich, wenn diese euch aber benachteiligen, seid ihr berechtigt diesen nicht zuzustimmen!