Stand 30.3.2020, 21:00 Uhr
Die Wirtschaftskammer wird mit der operativen Abarbeitung des Härtefall-Fonds beauftragt, eine Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft ist jedoch keine Voraussetzung für Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds.
Alle Informationen zum Härtefallfonds auf der Seite der WKO.
Hier geht es zu den Förderrichtlinien.
Wer kann einreichen:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen*.
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Wie hoch ist die Förderung?
Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:
Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung seit 27.3. möglich)
- Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
- Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
- Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):
- Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
Die vollständigen Informationen finden Sie unter unserem Menüpunkt: COVID-19 HELP