Der Covid-19 Fonds des KSVF

Stand 30.3.2020, 11 Uhr

Einnahmenausfälle in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und den dadurch bedingten behördlichen Maßnahmen

Als Ergänzung zu den bisher möglichen Unterstützungsmöglichkeiten wurde nunmehr der COVID-19-Fonds für das Kalenderjahr 2020 zur Abfederung von Einnahmenausfällen anlässlich des Ausbruchs von COVID-19 eingerichtet. Dieser kann Künstler*innen und Kulturvermittler*innen in dieser außergewöhnlichen Situation in einem ersten Schritt mit einer Soforthilfe in Höhe von € 500,– bzw. € 1.000,– helfen, wenn sie:

a) nicht den Härtefallfonds (WKO) in Anspruch nehmen können (insbesondere Mehrfachversicherte und alle jene, die ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze haben)

b) über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen

c) von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, d.h. nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken.

d) keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen haben und

e) für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-Unterstützungsfonds bezogen wurden.

Weiters darf das Einkommen laut Einkommensteuerbescheid im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr maximal € 51.552 (80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) betragen.

Beihilfewerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihr Einkommen auf Jahresbasis selbst zu schätzen.

Der COVID-19-Fonds ist mit bis zu € 5 Mio dotiert. Auf die Gewährung einer Beihilfe besteht kein Rechtsanspruch.

Ausmaß der Beihilfe

Auszahlungsphase 1 (Soforthilfe)

Antragstellerinnen und Antragsteller, die über einen Steuerbescheid (EStG 1988), zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger, verfügen, erhalten

  • bei einem Nettoeinkommen von weniger als € 6.000,00 p.a. eine Beihilfe von € 500,00

  • bei einem Nettoeinkommen ab € 6.000,00 p.a. eine Beihilfe von € 1.000,00.

    Beihilfewerberinnen und -werber, die die Beihilfevoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllen und über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten eine Beihilfe von € 500,00.

Die Steuerbescheide sind dem Antrag an den Fonds beizulegen, falls die Antragstellerin/der Antragsteller noch nicht Zuschüsse zu den SVA-Beiträgen aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (für die betreffenden Kalenderjahre) beantragt oder erhalten hat.

 
Auszahlungsphase 2
Die nähere Ausgestaltung der Auszahlungsphase 2 wird gesondert festgelegt. 
 
Geltungsdauer
Anträge sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis länstens 31.12.2020 möglich.

Die vollständigen Informationen finden Sie unter unserem Menüpunkt: COVID-19 HELP


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