Corona-Regeln ab 22. Juli bundesweit:
Ergänzung zur aktuellen Verordnung
Für Veranstaltungen relevante Auszüge:
Zusammenkünfte
§ 12.
(1) Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Folgende Angaben müssen gemacht werden:
a) Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen,
b) Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft,
c) Zweck der Zusammenkunft,
d) Anzahl der Teilnehmer.
Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen.
2. Für alle Veranstaltungen gilt die 3G-Regel
(2) Für Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmer*innen ist die Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
(3) Bei Zusammenkünften von mehr als 100 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für
4. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
Aber: Bei Zusammenkünften zu beruflichen Zwecken mit mehr als 100 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen Nachweis gemäß der 3G Regel vorweisen.
(6) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 7 Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.
(8) Die Regelung für die Nachtgastronomie gilt nicht im Zusammenhang mit Zusammenkünften.“
Corona-Regeln seit 22. Juli in Wien
https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln/
Für Auszug für Veranstaltungen relevante Sicherheitsmaßnahmen in Wien:
3-G-Regel: Personen ab 6 Jahren, die zum Beispiel ein Lokal oder eine Veranstaltung besuchen oder zum Frisör gehen, müssen einen Nachweis vorlegen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind („3-G-Regel“). Antigen-Selbsttests gelten nicht mehr als Eintritts-Tests.
- In geschlossenen Räumen von Kultureinrichtungen (zum Beispiel im Kino, Theater, Konzertsaal) müssen Masken zusätzlich zum 3-G-Nachweis getragen werden.
- Veranstaltungen können grundsätzlich ohne Publikumsobergrenzen stattfinden. Veranstaltungen ab 100 Personen müssen aber angemeldet werden.
- Registrierungspflicht: In Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben, nicht-öffentlichen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 100 Personen werden die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern erhoben.
Ab 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.