Blog: Sozialversicherung für Künstler*innen und Produktionsleiter*innen in der Freien Szene

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mit Julia Kronenberg (IGFT)

Die Sozialversicherung und jeweilige zuständige Sozialversicherungsanstalt ergeben sich aus der Art und Weise der Beschäftigung.

Die Geringfügigkeitsgrenze 2021 liegt bei € 475,86/Monat und € 5.710,32/Jahr

SVS Sozialversicherung der Selbständigen:

  • Kategorie: Neue Selbständige (wenn keine Gewerbeberechtigung nötig)
  • Versicherung nach GSVG
  • erste Meldung: Spätestens einen Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (ebenso beim Finanzamt)

Versicherungsmöglichkeiten:

Freiwillige Versicherung: Opting-In

  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit liegen unter der ASVG-Jahresgeringfügigkeitsgrenze (2021: € 5.710,32)
  • Kranken- und Unfallversicherung
  • Beitragshöhe: € 42,78 monatlich (2021)
  • monatlicher Versicherungsschutz, monatliche Kündigung möglich
  • keine Pensionsversicherung
  • keine Unterstützung durch den KSVF möglich

Pflichtversicherung nach GSVG

  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit liegen über der ASVG-Jahresgeringfügigkeitsgrenze (2021: € 5.710,32)
  • Kranken- und Unfall-, Pensionsversicherung und Selbständigenvorsorge
  • Versicherungsschutz für das gesamte Wirtschaftsjahr
  • Beiträge: 26,83% des Jahreinkommens (aus selbständiger Tätigkeit) plus € 125,04 Unfallversicherung pro Jahr
  • Mindestbeitrag: € 138,09/Monat (2021)
  • Vorschreibung: pro Quartal
  • Laufende Beiträge bilden vorläufige Beiträge ab. Die korrekten Beiträge können erst mit dem Einkommensteuerbescheid endgültig festgesetzt werden. Dh. Nachberechnung der korrekten Beiträge ca. 2 Jahre später.

SVS allgemein:

  • 20% Selbstbehalt bei Arztbesuchen, Heilbehelfen und Hilfsmittel
  • Unterstützungsleistung bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit infolge von (gleicher) Krankheit von mehr als 42 Tagen: Unterstützungsleistung von € 31,55 (2021) rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit für max. 20 Wochen.
  • Freiwillige Zusatzversicherung mit Leistung Krankengeld: 2,5% der Bemessungsgrundlage, mind. € 30,77/Monat (2021). Krankengeld für max. 26 Wochen.
  • Freiwillige Arbeitslosenversicherung: Beginn innerhalb der ersten 6 Monate, ansonsten nach 8 Jahren. Ende nach 8 Jahren. Beitragsgrundlage mind. € 48,56/monatlich (2021). Voraussetzung: Ruhendmeldung oder „endgültige Einstellung“ der selbstständigen Tätigkeit.

KSVF – Künstlersozialversicherungsfonds www.ksvf.at

  • Pflichtversicherung SVS
  • Antrag KSVF
  • Künstlerische Tätigkeit: Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit: Künstler*in im Sinn des KSVFG ist, „wer in den Bereichen der bildenden Kunst, der darstellenden Kunst, der Musik, der Literatur, der Filmkunst oder einer der zeitgenössischen Ausformungen der Bereiche der Kunst im Rahmen einer künstlerischen Tätigkeit Werke der Kunst schafft.“
  • Mindestgrenze aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit iHv ASVG-Jahresgeringfügigkeitsgrenze (2021: € 5.710,32). Erleichterungen Mindestgrenze: Einnahmen, 3-Jahres-Durchschnitt, künstlerische Nebentätigkeit, Stipendien, Preise, 5 Bonusjahre
  • Höchstgrenze: Die maximalen Gesamteinkünfte (laut Steuerbescheid) dürfen das 65fache der ASVG-Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (2021: € 30.930,90). Der Betrag erhöht sich bei Sorgepflicht für Kinder.
  • Maximaler Zuschuss: € 1.896,- jährlich bzw. € 158,- monatlich (2021). Der Beitragszuschuss wird vom KSVF direkt an die SVS geleistet.
  • Ein Antrag auf Beitragszuschuss beim KSVF kann bis zu vier Jahre rückwirkend gestellt werden.
  • Melde- und Mitwirkungspflicht: Der*Die Künstler*in ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruches auf Zuschuss von Bedeutung sind – formlos oder mittels Formular – unverzüglich mitzuteilen.
  • Ruhendmeldung: Künstler*innen können ihre selbstständige Tätigkeit beim KSVF ruhend melden. Relevant für einen möglichen Arbeitslosengeldbezug. Wichtig: Die Ruhendmeldung muss im Vorhinein erfolgen!

Exkurs: KSVF Unterstützungsfonds:

Der KSVF kann Kunstschaffenden in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen Beilhilfen von bis zu € 5.000,- (pro Ansuchen) gewähren. Dabei ist es irrelevant, ob die künstlerische Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird.

ÖGK – Österreichische Gesundheitskasse:

  • Dienstnehmer*innen und freie Dienstnehmer*innen nach ASVG
  • Versicherungsschutz für den exakten Zeitraum
  • Anmeldung und Abgabe aller Beiträge wird von dem*der Dienstgeber*in geleistet

Bruttolohn > monatlicher Geringfügigkeitsgrenze:

  • Vollversicherung: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
  • Beiträge: 18,12% (Dienstnehmeranteil) und 21,23% (Dienstgeberanteil)

Bruttolohn < monatlicher Geringfügigkeitsgrenze

  • DG zahlt lediglich Unfallversicherung
  • Freiwillige Versicherung als geringfügig Beschäftigte*r möglich:
    • Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
    • Beiträge: € 67,18/Monat (2021)
    • Achtung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung oder tageweise Beschäftigung: übersteigt der Bruttolohn aller geringfügiger Beschäftigungen im Monat in Summe die Geringfügigkeitsgrenze, werden von der ÖGK im Herbst des Folgejahres Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben. Pauschalierte Dienstnehmer*innenbeitrag: € 14,12%. Beinhaltet keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
    • Auch mit Dienstleistungsscheck möglich.

Freiwillige Versicherung als Studierende, Mitversicherung

  • Kostengünstige Möglichkeiten für minimalen Versicherungsschutz (Kranken- und Unfallversicherung). Beinhalten keine Pensionsversicherungsbeiträge.

Spezialfall: Fallweise oder tageweise Beschäftigung:

Fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn Personen in unregelmäßiger Folge tageweise bei dem*der selben Dienstgeber*in beschäftigt werden, wenn diese Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Liegen die Voraussetzungen für eine fallweise Beschäftigung vor, ist nach Ansicht des Hauptverbands jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Aus Sicht des*der DG ist jedes Beschäftigungsverhältnis (=jeder Beschäftigungstag) geringfügig abzurechnen, wenn das Entgelt pro Kalendertag die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.

Wird allerdings im Vorfeld vereinbart, dass der*die Dienstnehmer*in beispielsweise im August am 3., 7., 10., 13., 21. und 27. Tätig wird, geht der Hauptverband von einer durchlaufenden Beschäftigung vom 3.-27.8. aus. Das gesamte laufende Entgelt für das befristete Dienstverhältnis ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit heranzuziehen. Wird die Geringfügigkeit insgesamt überschritten, liegt im ganzen Zeitraum Vollversicherung vor.

Kommentar: Bei im Vorfeld vereinbarten Aufführungsterminen sollte also eine durchlaufende Beschäftigung, keine tageweise Beschäftigung vorliegen.

Auswirkungen auf die Sozialversicherung bei tageweiser Beschäftigung die den*die Dienstnehmer*in:

  • kein laufender Versicherungsschutz
  • Wird die Geringfügigkeitsgrenze im Monat durch alle Dienstverhältnisse überschritten, werden auch hier (zumeist im Herbst des Folgejahres) 14,12% Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung fällig. Es entsteht keine Arbeitslosenversicherung.
  • Laufender Versicherungsschutz durch Antrag auf Beitragsvorauszahlung möglich.

AMS –  Arbeitsmarktservice:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat laut Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG),

  • wer nach Beendigung eines Dienstverhältnisses keine neue Beschäftigung (d.h. Erwerbstätigkeit) gefunden hat,
  • alle pensionsversicherungspflichtigen (selbstständigen) Erwerbstätigkeiten beendet (bzw. ruhend gemeldet) hat,
  • arbeitsfähig und arbeitswillig ist.
  • Darüber hinaus muss man*frau der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen – also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen.
  • Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist.

Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt:

  • bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches (vor Vollendung des 25. Lebensjahres genügen 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate)
  • bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes 28 Wochen an arbeitslosen-versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches.

Für die Dauer von Bezügen aus der Arbeitslosenversicherung ist man kranken- und pensionsversichert.

Nähere Details: siehe IGFT Infoblatt AMS

IG-Netz:

Das IG-Netz wird aus Mitteln des Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) und seit 2020 auch von den Bundesländern Steiermark, Kärnten, Burgenland, Wien, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich finanziert. Es gewährt nachträgliche Zuschüsse für den*die Dienstgeber*in für Sozialversicherungsbeiträge bei Anstellungen von professionell, künstlerisch tätigen, darstellenden Kunstschaffenden gewährt.

  • Die monatlichen Bruttobezüge der Anstellung dürfen dabei die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen (2021: € 2.775)
  • Die jährliche Förderung des*der Dienstgeber*in aus öffentlichen Mitteln darf € 570.000,- nicht übersteigen.
  • Voraussetzung: Förderzusage (innerhalb der letzten zwei Jahre) durch eine öffentliche, das IG-Netz finanzierende Gebietskörperschaft.
  • Förderhöhe: max. € 300,- pro Monat pro Anstellung
  • Einreichfristen: 15. Oktober für das erste Halbjahr des laufenden Kalenderjahres; 15. März für das zweite Halbjahr des Vorjahres

Julia Kronenberg bei der IGFT seit 2017 als Fachreferentin und im Beratungsteam tätig.

Das Online Intensivtraining wird unterstützt von der MA 57 – Frauenservice der Stadt Wien.

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