Blog: Mach’s richtig: Hochladen und Verwerten von digitalen Inhalten im internet

mit Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Renzl

Urheber*in eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum des kreativen Schaffens. Der*die Urheber*in hat das alleinige Recht, sein*ihr Werk öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, zu verleihen und aufzuführen. Ausgenommen vom Urheberrecht ist die private Nutzung. Jede Veröffentlichung – ob auf der Bühne oder digital – geht jedoch über die private Nutzung hinaus. Sobald die Sphäre des Privaten verlassen wird, sind die Rechte der Urheber*innen einzuholen. Achtung: Die alleinige Nennung des*der Urheber*in reicht nicht, es benötigt seine*ihre Zustimmung.

Beispiel 1: Ein Bild wird in Auftrag gegeben. Erlaubt ist lediglich die private Nutzung (Aufhängen an der Wand, Anfertigen einer privaten Kopie). Der öffentlichen Verwertung muss jedoch zugestimmt werden.

Beispiel 2: Streamen einer Ausstellung bildender Kunst. Es braucht die Zustimmung der Künstler*innen, deren Werke gestreamt werden.

Beispiel 3: Zur Melodie eines bekannten Liedes wird ein neuer Text gedichtet und im Rahmen einer Aufführung gesungen. Hier müssen die Rechte für die Verwertung von dem*der Urheber*in, Verleger*in oder der Verwertungsgesellschaft eingeholt werden.

Urheberrechte werden nur an der eigenen eigentümlichen Schöpfung erworben. Wird das Werk von mehreren Personen gemeinsam geschaffen, entstehen Miturheberrechte. Werden an bestehenden Werken nur marginale Veränderungen vorgenommen, sind dies keine neuen Schöpfungen. Ebenso schafft auch nicht die Interpretation eines bestehenden Werkes ein eigenes Werk. Achtung: Geschützt ist die eigentümliche Schöpfung, nicht die Idee.

Eine freie Werknutzung ist beim Zitat möglich. Hierbei muss es sich jedoch auch inhaltlich um das zitierte Werk drehen und es bedarf der Nennung der Urheber*innen. Eine weitere Ausnahme stellt die flüchtige, begleitende Vervielfältigung dar. Damit ist beispielsweise eine kurze und flüchtige Wiedererkennung eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Hintergrund gemeint. Selbstverständlich müssen auch eigene Werke bei Veröffentlichung gekennzeichnet werden.

Die Schutzrechte enden 70 Jahre nach Tod des*der Urheber*in bzw. 70 Jahre nach dem Tod des*der letztlebenden Miturheber*in bzw. 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers bei Tonträgern.

Rechte bei Bühnenproduktionen

Kunst- und Werkschaffende haben ein Monopol an den eigenen Leistungen. Nur urheberrechtliche Künstler*innen oder deren Verwertungsgesellschaft dürfen über die Verwertung des Werks oder der Leistung entscheiden.

  • 1 Abs 1 UrhG regelt die Rechte der Urheber*innen von vorbestehenden Werken (v.a. Musik) und die Rechte der Urheber*innen des Bühnenwerks und der Choreographie. § 66 UrhG regelt die Interpretenrechte. Diese fallen unter die Leistungsschutzrechte und betreffen alle Personen, die künstlerisch an der Interpretation mitwirken (Regisseur*in, Dirigent*in, Choreograph*in, Darsteller*innen etc.). Darsteller*innen sind auf der Bühne zu sehen – sie haben an ihrer Interpretation ein Recht. Wenn diese Interpretation nun aufgenommen, gesendet oder gestreamt werden will, müssen diese Rechte erworben werden.

Hinweis: Die IGFT stellt ihren Mitgliedern kostenlos Vertragsvorlagen und auch einen Side-Letter zur Rechteeinräumung bei der Aufnahme von Darsteller*innen zur Verfügung.

  • 76 UrhG betrifft die Rechte der Tonträgerhersteller*innen (und bestehender Tonträger*innen) inkl. der Interpretenrechte laut § 66 UrhG. Wird also Musik von einem Tonträger (bspw. CD) abgespielt, sind auch die Rechte an dieser Aufnahme (bspw. bei dem Label) zu erwerben.

Rechte bei Veröffentlichung von Ton- und Bildaufnahmen und Streaming

Diejenigen, die das Werk finanzieren, genießen einen Investitionsschutz. Dieser findet sich sowohl in § 2 UrhG (Leistungsschutzrecht des*der Veranstalter*in), als auch in § 36 UrhG (Leistungsschutzrecht des*der Filmhersteller*in) wieder. Veranstalter*innen haben ein Leistungsschutzrecht an der eigenen Veranstaltung und daher das Recht zu entscheiden, ob die Veranstaltung aufgezeichnet wird. Die Rechte an der Ton-/Bildaufnahme trägt der*die Filmhersteller*in bzw. der*diejenige, der*die die Filmproduktion finanziert hat. § 66 UrhG regelt auch bei Aufnahmen die Leistungsschutzrechte der Interpret*innen, also der künstlerisch Mitwirkenden. In § 1 Abs 1 UrhG finden sich die Rechte des*der Urheber*innen des Films, also Regisseur*in, Kameramann*frau, Cutter*in etc., welche die Rechte an den*die Filmhersteller*in übertragen. Ebenso regelt § 1 Abs 1 UrhG die Rechte der Urheber*innen von vorbestehenden Werken, wie Drehbuch, Filmmusik u.a. Und § 76 UrhG regelt die Rechte der Tonträgerhersteller*innen (bzw. bestehende Tonträger*innen), inkl. deren Interpretenrechte laut § 66 UrhG.

Achtung: Bei Veröffentlichung von Ton-Bildaufnahmen müssen alle Urheberrechte eingeholt werden.

Welche Verpflichtungen habe ich, wenn ich einen YouTube-Channel betreue?

Einige Kanäle in den sozialen Medien (bspw. YouTube) haben Verträge mit Verwertungsgesellschaften, die die Veröffentlichung von Bild-Tonträgeraufnahmen auf ihren Plattformen regeln. Die Lizenzen werden von der Plattform geleistet und die Urheberrechte damit abgegolten. Bei der Betreuung eines Channels ist also zu bewerten, wer die Urheberrechte abzugelten hat. Bei der Betreibung eines eigenen Channels, bin ich also nicht nur Veranstalter*in und Bühnenbetreiber*in, sondern zusätzlich Medieninhaber*in. Medieninhaber*in ist, wer die redaktionelle Oberhoheit auf seine*ihre öffentlichen Kanäle wie Website, Social Media etc. besitzt. Damit einher gehen Verpflichtungen zur Veröffentlichung (vollständiges Impressum), ggf. Meldepflichten gegenüber dem Staat, inhaltliche Verpflichtungen und Verpflichtungen gegenüber Verwertungsgesellschaften.

KommAustria: Kommerzielles Betreiben eines Video-Channels

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ist die unabhängige und weisungsfreie Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für die elektronischen Audiomedien und die elektronischen audiovisuellen Medien in Österreich. Das Audiovisuelle Mediendienstgesetz besagt, dass unter bestimmten Umständen, eine Anzeige bei der KommAustria vorgenommen werden muss. Sobald etwa durch den Kanal regelmäßig Einnahmen (durch Werbung oder Eintritt) lukriert werden, kann eine Anzeige bei der KommAustria notwendig werden. Ob eine Anzeigepflicht vorliegt, ist in den Informationen für Betreiber*innen von Video-Abrufdiensten im Detail nachzulesen. Ist dies der Fall, unterliegt man sodann gewissen Kommunikationsregelungen, Werbebeschränkungen und Meldepflichten.

Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH findet ihr unter rtr.at.