Blog: KSK – Künstlersozialversicherung in Deutschland (Exkurs)

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Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden selbständige Künstler*innen und Publizist*innenen in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einbezogen. Sie sind pflichtversichert in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise wie ein Schriftsteller oder Journalist tätig ist. Auch wer Publizistik lehrt, fällt unter den Schutz des KSVG.

Die künstlerische oder publizistische Tätigkeit muss selbständig, erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausgeübt werden.

Von Erwerbsmäßigkeit spricht man dann, wenn die Tätigkeit nicht nur hobbymäßig bzw. aus Liebhaberei ausgeübt wird, sondern auf eine ernsthafte Beteiligung am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung von Arbeitseinkommen ausgerichtet ist.

Das Besondere: Die selbständigen Künstler*innen und Publizist*innen brauchen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge zu tragen und sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer*innen.

Berechnungsgrundlage der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und Barleistungen der Leistungsträger (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld), ist das von den Versicherten gemeldete voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen aus der erwerbsmäßig ausgeübten selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben).

Das voraussichtliche Arbeitseinkommen kann jederzeit im laufenden Beitragsjahr formlos geändert werden.  Änderungen bzw. Anpassungen werden erst mit Folgemonat nach Eingang der Änderungsmitteilung berücksichtigt – nicht rückwirkend.

Die andere Beitragshälfte wird durch eine nicht personenbezogene Abgabe der Kunst- und Publizistikverwerter (z. B. Verlage, Konzertdirektionen, Rundfunk, Fernsehen, Galerien, Werbeagenturen, Kunst- und Musikschulen) und durch einen Bundeszuschuss finanziert.

Die Versicherten entrichten ihren Beitragsanteil direkt an die KSK ab. Der Beitragsanteil des Künstlers/Künstlerin wird mit KSK Anteil an die entsprechenden Leistungsträger abgeführt.

Die jeweiligen Beitragssätze können Sie der Anlage – Aktuelle Werte in der Sozialversicherung – entnehmen.

Die KSK selbst ist kein Leistungsträger. Die Versicherten werden über die KSK bei einer gewählten gesetzlichen Krankenkasse bzw. bei der Deutschen Rentenversicherung in Berlin angemeldet.

Hinzuverdienstmöglichkeiten – neben der selbständigen künstlerischen/publizistischen Tätigkeit – werden in der Informationsschrift Nebenjob erläutert.

Neben dem Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht – unter https://www.kuenstlersozialkasse.de/service/mediencenter-kuenstler-und-publizisten.html – erhältlich,  benötigt die Künstlersozialkasse aktuelle Tätigkeitsnachweise, die eine erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit und die Angaben im Fragebogen belegen (z. B. Rechnungen mit Kontoauszug, Verträge, eigenes Werbematerial, Ausbildungsnachweise, Korrespondenz über geplante Projekte, Ausstellungsnachweise, Pressematerial, gewerbliche Mietverträge etc.).

Die Informationsschriften zum Thema Nebenjobs, Definition Arbeitseinkommen, Auslandsaufenthalte, Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse sind unter: https://www.kuenstlersozialkasse.de/service/mediencenter-kuenstler-und-publizisten.html zu finden.

Weitere kostenfreie Webseminare zum Thema werden unter https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/die-ksk-bei-ihnen.html angeboten.

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