allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur in TTIP

Appell der Kunst- und Kulturverbände Österreichs: Für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur in TTIP

Appell der ARGE Kulturelle Vielfalt der Ö. UNESCO-Kommission, 15. April 2015

Wir, die unterzeichnenden Mitglieder der ARGE Kulturelle Vielfalt der Österreichischen UNESCO-Kommission, warnen eindrücklich vor negativen Konsequenzen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA für die europäische Kunst-, Kultur- und Medienlandschaft.

Im Stimmengewitter rund um die TTIP-Verhandlungen drohen die Themen Kultur und Medien unter „ferner liefen“ verbucht und mitverhandelt zu werden – mit irreversiblen Konsequenzen. Wir appellieren daher dringend an die politisch Verantwortlichen, sich für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur aus dem Anwendungsbereich von TTIP einzusetzen. Nur so ist der effektive Schutz der kulturellen und medialen Vielfalt Europas gewährleistet.

Die Annahme, Kunst und Kultur seien von TTIP nicht betroffen, ist ein Mythos.

Jedes Buch, jeder Film, jede Theatervorstellung, jedes Musikevent ist als kulturelles Produkt mit einem finanziellen Wert Teil des internationalen Handels und damit Gegenstand von Freihandelsverhandlungen – genauso bei TTIP. Die Annahme, bei TTIP werde nicht über den Kunst-, Kultur- und Medienbereich verhandelt, ist ein Mythos. Das Mandat der Europäischen Kommission enthält keine „kulturelle Ausnahme“, wie vielfach behauptet wird. Der Kulturbereich ist nicht aus den Verhandlungen ausgeklammert. Lediglich für audiovisuelle Dienstleistungen (Film, TV, Radio) ist eine Ausnahme im Kapitel zum Dienstleistungshandel und zur Niederlassung vorgesehen, in allen anderen Bereichen des TTIP aber, wie Investitionsschutz oder regulatorische Kohärenz, kann über audiovisuelle Medien verhandelt werden und über nicht-audiovisuelle Medien sowieso.

Zur Diskussion stehen damit sämtliche Förderungen, Regulierungsmaßnahmen und Standards zum Schutz und zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt und der Medienvielfalt bzw. Medienfreiheit in Europa. Denn mit den USA steht der EU ein Verhandlungspartner gegenüber, der ein grundsätzlich anderes Verständnis von Kultur- und Medienpolitik hat. Aus Sicht der USA sind Kultur und Medien reguläre Handelsprodukte, die möglichst frei am Markt zirkulieren sollen. Staatliche Fördermaßnahmen erscheinen aus dieser Perspektive nur als wirtschaftspolitisch motivierter Protektionismus, der den freien Handel beschränkt. Demgegenüber zählt es zum europäischen Selbstverständnis, Kultur nicht auf ihren Warencharakter zu reduzieren, sondern ebenso als Träger gesellschaftlicher Werte und Identitäten sowie ästhetischer Positionierungen aufzufassen. Daraus leitet sich die Verantwortung des Staates ab, eine Vielfalt an Kultur zu ermöglichen – jenseits des Diktats des jeweils aktuellen Publikumsgeschmacks oder der Interessen von Investoren. Dies ist aber nur möglich, wenn der Staat kulturpolitisch agieren kann. Den bestehenden und künftigen kulturpolitischen Spielraum zu wahren, ist somit oberste Prämisse für den nachhaltigen Schutz der Vielfalt von Kunst, Kultur und Medien in Europa – auch und insbesondere in Freihandelsverhandlungen.

Ob und in welcher Art und Weise Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und medialen Vielfalt jeweils konkret erforderlich und gewollt sind, muss weiterhin das Ergebnis demokratischer Willensbildungsprozesse sein und darf nicht das Ergebnis handelsrechtlicher Verpflichtungen und internationaler Schiedsgerichte werden, die diese auslegen.

Wir brauchen eine allgemeine Kulturausnahme statt schwammiger Zusagen.

Bislang ist nicht erkennbar, wie die Europäische Kommission gedenkt, Kultur und Medien vor negativen Auswirkungen durch TTIP zu schützen. Jene wenigen Papiere, die zu dieser Thematik veröffentlicht wurden, geben großen Anlass zur Sorge. Es scheint, als würde die Kommission eine Minimalversion anstreben, die alles andere als einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung in Europa gewährleistet, sondern das Gegenteil bewirkt.

Wir, die Kunst- und Kulturverbände Österreichs fordern daher:
– Rechtsverbindliche Regelungen

Absichtserklärungen sind nicht genug. Die von der Kommission angestrebte „Erwähnung“ des „UNESCO-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ in der Präambel des TTIP-Abkommens ist nicht ausreichend. Eine Erwähnung in einer Präambel alleine entfaltet keine rechtlich bindende Schutzwirkung. Im besten Falle ist sie bei Streitfällen eine Auslegungshilfe. Es braucht daher zusätzlich eine klare Verankerung aller Ausnahmen für Kunst, Kultur und Medien in den bindenden TTIP-Kapiteln.

– Ausnahmen für audiovisuelle UND kulturelle Sektoren

Das Mandat verpflichtet die Europäische Kommission, audiovisuelle Dienstleistungen aus den TTIP-Verhandlungen auszuklammern. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den audiovisuellen Sektor (Film, TV, Radio), nicht für andere Kultursektoren wie beispielsweise Literatur und den Verlagssektor, Theater und Musikauftritte, Bibliotheken, Museen und Archive. Auch in diesen Bereichen dürfen keine neuen Zugeständnisse und Liberalisierungsverpflichtungen durch TTIP entstehen. Die Ausnahme für audiovisuelle Dienstleistungen ist daher auf alle kulturellen Sektoren auszuweiten.

– Technologieneutrale Definition von Ausnahmen

Die technologischen Entwicklungen haben die Art und Weise, wie Kultur geschaffen, verbreitet und konsumiert wird, grundlegend verändert. Welche Technologien und Verbreitungsplattformen in den nächsten zehn, zwanzig, dreißig Jahren relevant werden, ist heute nicht vorhersehbar. Es ist daher unbedingt erforderlich, Ausnahmen für Kultur und Medien technologieneutral zu definieren. Es muss außer Frage stehen, dass ein Buch ein kulturelles Gut ist, unabhängig davon, ob es als gedrucktes Buch oder als E-Book erscheint. Gleiches gilt für den Film-, TV-, Radio- und Musiksektor. Gerade in diesen Sektoren ist das US-Interesse an einer möglichst weitgehenden Marktöffnung – angesichts der dominanten Stellung von US-Unterhaltungs-, Medien- und Internetkonzernen – besonders groß. Bei Onlinediensten im Bereich Film, TV, Radio und Musik muss genauso außer Frage stehen, dass es sich um kulturelle Dienste handelt und nicht, wie von den USA propagiert, um Informations- oder Telekommunikationsdienste, die Daten übermitteln.

– Berücksichtigung der Bandbreite an Maßnahmen zur Vielfaltsförderung

Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt und der Medienvielfalt bzw. der Medienfreiheit setzen nicht nur in den Kultur- und Mediensektoren an. Auch Regulierungen in anderen Bereichen zielen auf Standards im Kulturbereich und die Vielfaltsförderung ab, beispielsweise im Bildungssektor, im Arbeits- und Versicherungsbereich oder dem Telekommunikationssektor (z.B. die „must carry“ Regelungen, die Kabelnetzbetreiber verpflichten, lokale und öffentlich-rechtliche Sender miteinzubeziehen). Derartige Regulierungen müssen weiterhin möglich sein, um einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung zu gewährleisten.

– Berücksichtigung in sämtlichen TTIP-Kapiteln

TTIP ist mehr als ein reines Freihandelsabkommen. Im Rahmen der sogenannten „transatlantischen Partnerschaft“ werden nach aktuellem Verhandlungsstand genauso Investitionsschutzklauseln, Maßnahmen zu mehr regulatorischer Kompatibilität und gemeinsame Regeln angestrebt. Ausnahmen zum Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltssicherung dürfen sich daher nicht auf das TTIP-Kapitel über den Marktzugang beschränken, sondern müssen sich auf den gesamten TTIP-Anwendungsbereich erstrecken. Andernfalls drohen geplante Schutzmaßnahmen ins Leere zu laufen.

– Keine Investitionsschutzbestimmungen

TTIP braucht keine Bestimmungen zum Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsklauseln. Sowohl in den USA als auch der EU und ihren Mitgliedstaaten gelten rechtsstaatliche Prinzipien. Ebenso existieren in den USA und der EU etablierte Gerichtswesen. Der Rechtsweg steht allen offen. Investitionsschutz und Investor-Staats-Schiedsverfahren bergen die Gefahr, Verfassungs- und Rechtsordnungen zu unterlaufen und die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Staaten zu unterhöhlen.

– Keine Verhandlungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte

Urheber- und Leistungsschutzrechte werden im internationalen Kontext im Rahmen der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organizsation, WIPO) verhandelt. Hier werden internationale Abkommen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht geschlossen. Der zusätzliche Nutzen eines Kapitels über Regeln zum Urheber- und Leistungsschutzrechts in TTIP ist nicht erkennbar. Dies umso mehr, weil sich das europäische Urheberrecht und das US-amerikanische Copyright-System grundlegend unterscheiden. Die Grundprinzipien des europäischen Urheberrechts, die den/die Urheber/in und seine/ihre wirtschaftlichen und ideellen Rechte in den Mittelpunkt stellen, sind nicht verhandelbar.

Wir brauchen eine Politik, die sich in den TTIP-Verhandlungen für Kunst und Kultur stark macht und eine allgemeine Kulturausnahme in TTIP verankert.

Wir appellieren aus all diesen Gründen dringend an die politischen Verantwortlichen, konsequent und kompromisslos für eine rechtlich bindende allgemeine Ausnahme für Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und medialen Vielfalt aus dem TTIP-Anwendungsbereich einzutreten.

Wir erinnern eindrücklich daran, dass sowohl die Europäische Union als auch ihre Mitgliedstaaten sich darauf verständigt haben, für die Wahrung des kulturpolitischen Gestaltungsspielraums auch in Handelskontexten einzutreten und diesem Bekenntnis mit Beitritt zum „UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ völkerrechtlich bindend Ausdruck verliehen haben.

Es geht nicht nur um die Bewahrung des Status Quo. Es geht ebenso um die Frage, ob und in welchem Umfang zukünftig noch Kultur- und Medienpolitik auf Basis demokratischer Willensbildung möglich sein wird oder nicht. Es geht um die Frage, in welchem Ausmaß und in welcher Vielfalt und zu welchen Bedingungen in Zukunft Kunst und Kultur entstehen und bestehen kann. Es geht um die Vielzahl und Vielfalt von künstlerischen, kulturellen und medialen Angeboten ebenso wie um Zugänge zu ihnen, es geht um die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des künstlerischen und kulturellen Schaffens und um die Existenzfähigkeit von selbständig agierenden Künstlerinnen und Künstlern sowie von eigenständigen Kunst- und Kultureinrichtungen. Es geht um die Umsetzung der in den Verfassungen Österreichs und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der EU-Charta festgeschriebenen Kunst- und Medienfreiheit.

Wien, 15. April 2015

AGMÖ – Arbeitsgemeinschaft Musikerziehung Österreich
Leonore Donat

Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden
Maria Anna Kollmann

Gesellschaft bildender Künstlerinnen und Künstler, Künstlerhaus
Kurt Brazda

IG Autorinnen Autoren
Gerhard Ruiss

IG Freie Theaterarbeit
Sabine Kock

IG Kultur Österreich
Gabi Gerbasits

Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft,
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Franz Otto Hofecker

Kulturrat Österreich
Maria Anna Kollmann

KUPF – Kulturplattform Oberösterreich
Richard Schachinger

Österreichischer Musikrat
Harald Huber

österreichische kulturdokumentation. internationales archiv für kulturanalysen
Veronika Ratzenböck

Musikergilde
Peter Paul Skrepek

VIDC – Wiener Institut für internationalen Dialog und Zusammenarbeit
Franz Schmidjell

[:en]

Appell der Kunst- und Kulturverbände Österreichs: Für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur in TTIP

Appell der ARGE Kulturelle Vielfalt der Ö. UNESCO-Kommission, 15. April 2015

Wir, die unterzeichnenden Mitglieder der ARGE Kulturelle Vielfalt der Österreichischen UNESCO-Kommission, warnen eindrücklich vor negativen Konsequenzen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA für die europäische Kunst-, Kultur- und Medienlandschaft.

Im Stimmengewitter rund um die TTIP-Verhandlungen drohen die Themen Kultur und Medien unter „ferner liefen“ verbucht und mitverhandelt zu werden – mit irreversiblen Konsequenzen. Wir appellieren daher dringend an die politisch Verantwortlichen, sich für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur aus dem Anwendungsbereich von TTIP einzusetzen. Nur so ist der effektive Schutz der kulturellen und medialen Vielfalt Europas gewährleistet.

Die Annahme, Kunst und Kultur seien von TTIP nicht betroffen, ist ein Mythos.

Jedes Buch, jeder Film, jede Theatervorstellung, jedes Musikevent ist als kulturelles Produkt mit einem finanziellen Wert Teil des internationalen Handels und damit Gegenstand von Freihandelsverhandlungen – genauso bei TTIP. Die Annahme, bei TTIP werde nicht über den Kunst-, Kultur- und Medienbereich verhandelt, ist ein Mythos. Das Mandat der Europäischen Kommission enthält keine „kulturelle Ausnahme“, wie vielfach behauptet wird. Der Kulturbereich ist nicht aus den Verhandlungen ausgeklammert. Lediglich für audiovisuelle Dienstleistungen (Film, TV, Radio) ist eine Ausnahme im Kapitel zum Dienstleistungshandel und zur Niederlassung vorgesehen, in allen anderen Bereichen des TTIP aber, wie Investitionsschutz oder regulatorische Kohärenz, kann über audiovisuelle Medien verhandelt werden und über nicht-audiovisuelle Medien sowieso.

Zur Diskussion stehen damit sämtliche Förderungen, Regulierungsmaßnahmen und Standards zum Schutz und zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt und der Medienvielfalt bzw. Medienfreiheit in Europa. Denn mit den USA steht der EU ein Verhandlungspartner gegenüber, der ein grundsätzlich anderes Verständnis von Kultur- und Medienpolitik hat. Aus Sicht der USA sind Kultur und Medien reguläre Handelsprodukte, die möglichst frei am Markt zirkulieren sollen. Staatliche Fördermaßnahmen erscheinen aus dieser Perspektive nur als wirtschaftspolitisch motivierter Protektionismus, der den freien Handel beschränkt. Demgegenüber zählt es zum europäischen Selbstverständnis, Kultur nicht auf ihren Warencharakter zu reduzieren, sondern ebenso als Träger gesellschaftlicher Werte und Identitäten sowie ästhetischer Positionierungen aufzufassen. Daraus leitet sich die Verantwortung des Staates ab, eine Vielfalt an Kultur zu ermöglichen – jenseits des Diktats des jeweils aktuellen Publikumsgeschmacks oder der Interessen von Investoren. Dies ist aber nur möglich, wenn der Staat kulturpolitisch agieren kann. Den bestehenden und künftigen kulturpolitischen Spielraum zu wahren, ist somit oberste Prämisse für den nachhaltigen Schutz der Vielfalt von Kunst, Kultur und Medien in Europa – auch und insbesondere in Freihandelsverhandlungen.

Ob und in welcher Art und Weise Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und medialen Vielfalt jeweils konkret erforderlich und gewollt sind, muss weiterhin das Ergebnis demokratischer Willensbildungsprozesse sein und darf nicht das Ergebnis handelsrechtlicher Verpflichtungen und internationaler Schiedsgerichte werden, die diese auslegen.

Wir brauchen eine allgemeine Kulturausnahme statt schwammiger Zusagen.

Bislang ist nicht erkennbar, wie die Europäische Kommission gedenkt, Kultur und Medien vor negativen Auswirkungen durch TTIP zu schützen. Jene wenigen Papiere, die zu dieser Thematik veröffentlicht wurden, geben großen Anlass zur Sorge. Es scheint, als würde die Kommission eine Minimalversion anstreben, die alles andere als einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung in Europa gewährleistet, sondern das Gegenteil bewirkt.

Wir, die Kunst- und Kulturverbände Österreichs fordern daher:
– Rechtsverbindliche Regelungen

Absichtserklärungen sind nicht genug. Die von der Kommission angestrebte „Erwähnung“ des „UNESCO-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ in der Präambel des TTIP-Abkommens ist nicht ausreichend. Eine Erwähnung in einer Präambel alleine entfaltet keine rechtlich bindende Schutzwirkung. Im besten Falle ist sie bei Streitfällen eine Auslegungshilfe. Es braucht daher zusätzlich eine klare Verankerung aller Ausnahmen für Kunst, Kultur und Medien in den bindenden TTIP-Kapiteln.

– Ausnahmen für audiovisuelle UND kulturelle Sektoren

Das Mandat verpflichtet die Europäische Kommission, audiovisuelle Dienstleistungen aus den TTIP-Verhandlungen auszuklammern. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den audiovisuellen Sektor (Film, TV, Radio), nicht für andere Kultursektoren wie beispielsweise Literatur und den Verlagssektor, Theater und Musikauftritte, Bibliotheken, Museen und Archive. Auch in diesen Bereichen dürfen keine neuen Zugeständnisse und Liberalisierungsverpflichtungen durch TTIP entstehen. Die Ausnahme für audiovisuelle Dienstleistungen ist daher auf alle kulturellen Sektoren auszuweiten.

– Technologieneutrale Definition von Ausnahmen

Die technologischen Entwicklungen haben die Art und Weise, wie Kultur geschaffen, verbreitet und konsumiert wird, grundlegend verändert. Welche Technologien und Verbreitungsplattformen in den nächsten zehn, zwanzig, dreißig Jahren relevant werden, ist heute nicht vorhersehbar. Es ist daher unbedingt erforderlich, Ausnahmen für Kultur und Medien technologieneutral zu definieren. Es muss außer Frage stehen, dass ein Buch ein kulturelles Gut ist, unabhängig davon, ob es als gedrucktes Buch oder als E-Book erscheint. Gleiches gilt für den Film-, TV-, Radio- und Musiksektor. Gerade in diesen Sektoren ist das US-Interesse an einer möglichst weitgehenden Marktöffnung – angesichts der dominanten Stellung von US-Unterhaltungs-, Medien- und Internetkonzernen – besonders groß. Bei Onlinediensten im Bereich Film, TV, Radio und Musik muss genauso außer Frage stehen, dass es sich um kulturelle Dienste handelt und nicht, wie von den USA propagiert, um Informations- oder Telekommunikationsdienste, die Daten übermitteln.

– Berücksichtigung der Bandbreite an Maßnahmen zur Vielfaltsförderung

Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt und der Medienvielfalt bzw. der Medienfreiheit setzen nicht nur in den Kultur- und Mediensektoren an. Auch Regulierungen in anderen Bereichen zielen auf Standards im Kulturbereich und die Vielfaltsförderung ab, beispielsweise im Bildungssektor, im Arbeits- und Versicherungsbereich oder dem Telekommunikationssektor (z.B. die „must carry“ Regelungen, die Kabelnetzbetreiber verpflichten, lokale und öffentlich-rechtliche Sender miteinzubeziehen). Derartige Regulierungen müssen weiterhin möglich sein, um einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung zu gewährleisten.

– Berücksichtigung in sämtlichen TTIP-Kapiteln

TTIP ist mehr als ein reines Freihandelsabkommen. Im Rahmen der sogenannten „transatlantischen Partnerschaft“ werden nach aktuellem Verhandlungsstand genauso Investitionsschutzklauseln, Maßnahmen zu mehr regulatorischer Kompatibilität und gemeinsame Regeln angestrebt. Ausnahmen zum Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltssicherung dürfen sich daher nicht auf das TTIP-Kapitel über den Marktzugang beschränken, sondern müssen sich auf den gesamten TTIP-Anwendungsbereich erstrecken. Andernfalls drohen geplante Schutzmaßnahmen ins Leere zu laufen.

– Keine Investitionsschutzbestimmungen

TTIP braucht keine Bestimmungen zum Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsklauseln. Sowohl in den USA als auch der EU und ihren Mitgliedstaaten gelten rechtsstaatliche Prinzipien. Ebenso existieren in den USA und der EU etablierte Gerichtswesen. Der Rechtsweg steht allen offen. Investitionsschutz und Investor-Staats-Schiedsverfahren bergen die Gefahr, Verfassungs- und Rechtsordnungen zu unterlaufen und die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Staaten zu unterhöhlen.

– Keine Verhandlungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte

Urheber- und Leistungsschutzrechte werden im internationalen Kontext im Rahmen der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organizsation, WIPO) verhandelt. Hier werden internationale Abkommen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht geschlossen. Der zusätzliche Nutzen eines Kapitels über Regeln zum Urheber- und Leistungsschutzrechts in TTIP ist nicht erkennbar. Dies umso mehr, weil sich das europäische Urheberrecht und das US-amerikanische Copyright-System grundlegend unterscheiden. Die Grundprinzipien des europäischen Urheberrechts, die den/die Urheber/in und seine/ihre wirtschaftlichen und ideellen Rechte in den Mittelpunkt stellen, sind nicht verhandelbar.

Wir brauchen eine Politik, die sich in den TTIP-Verhandlungen für Kunst und Kultur stark macht und eine allgemeine Kulturausnahme in TTIP verankert.

Wir appellieren aus all diesen Gründen dringend an die politischen Verantwortlichen, konsequent und kompromisslos für eine rechtlich bindende allgemeine Ausnahme für Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und medialen Vielfalt aus dem TTIP-Anwendungsbereich einzutreten.

Wir erinnern eindrücklich daran, dass sowohl die Europäische Union als auch ihre Mitgliedstaaten sich darauf verständigt haben, für die Wahrung des kulturpolitischen Gestaltungsspielraums auch in Handelskontexten einzutreten und diesem Bekenntnis mit Beitritt zum „UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ völkerrechtlich bindend Ausdruck verliehen haben.

Es geht nicht nur um die Bewahrung des Status Quo. Es geht ebenso um die Frage, ob und in welchem Umfang zukünftig noch Kultur- und Medienpolitik auf Basis demokratischer Willensbildung möglich sein wird oder nicht. Es geht um die Frage, in welchem Ausmaß und in welcher Vielfalt und zu welchen Bedingungen in Zukunft Kunst und Kultur entstehen und bestehen kann. Es geht um die Vielzahl und Vielfalt von künstlerischen, kulturellen und medialen Angeboten ebenso wie um Zugänge zu ihnen, es geht um die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des künstlerischen und kulturellen Schaffens und um die Existenzfähigkeit von selbständig agierenden Künstlerinnen und Künstlern sowie von eigenständigen Kunst- und Kultureinrichtungen. Es geht um die Umsetzung der in den Verfassungen Österreichs und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der EU-Charta festgeschriebenen Kunst- und Medienfreiheit.

Wien, 15. April 2015

AGMÖ – Arbeitsgemeinschaft Musikerziehung Österreich
Leonore Donat

Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden
Maria Anna Kollmann

Gesellschaft bildender Künstlerinnen und Künstler, Künstlerhaus
Kurt Brazda

IG Autorinnen Autoren
Gerhard Ruiss

IG Freie Theaterarbeit
Sabine Kock

IG Kultur Österreich
Gabi Gerbasits

Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft,
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Franz Otto Hofecker

Kulturrat Österreich
Maria Anna Kollmann

KUPF – Kulturplattform Oberösterreich
Richard Schachinger

Österreichischer Musikrat
Harald Huber

österreichische kulturdokumentation. internationales archiv für kulturanalysen
Veronika Ratzenböck

Musikergilde
Peter Paul Skrepek

VIDC – Wiener Institut für internationalen Dialog und Zusammenarbeit
Franz Schmidjell

[:fr]

Appell der Kunst- und Kulturverbände Österreichs: Für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur in TTIP

Appell der ARGE Kulturelle Vielfalt der Ö. UNESCO-Kommission, 15. April 2015

Wir, die unterzeichnenden Mitglieder der ARGE Kulturelle Vielfalt der Österreichischen UNESCO-Kommission, warnen eindrücklich vor negativen Konsequenzen der geplanten Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA für die europäische Kunst-, Kultur- und Medienlandschaft.

Im Stimmengewitter rund um die TTIP-Verhandlungen drohen die Themen Kultur und Medien unter „ferner liefen“ verbucht und mitverhandelt zu werden – mit irreversiblen Konsequenzen. Wir appellieren daher dringend an die politisch Verantwortlichen, sich für eine allgemeine Ausnahme von Kunst und Kultur aus dem Anwendungsbereich von TTIP einzusetzen. Nur so ist der effektive Schutz der kulturellen und medialen Vielfalt Europas gewährleistet.

Die Annahme, Kunst und Kultur seien von TTIP nicht betroffen, ist ein Mythos.

Jedes Buch, jeder Film, jede Theatervorstellung, jedes Musikevent ist als kulturelles Produkt mit einem finanziellen Wert Teil des internationalen Handels und damit Gegenstand von Freihandelsverhandlungen – genauso bei TTIP. Die Annahme, bei TTIP werde nicht über den Kunst-, Kultur- und Medienbereich verhandelt, ist ein Mythos. Das Mandat der Europäischen Kommission enthält keine „kulturelle Ausnahme“, wie vielfach behauptet wird. Der Kulturbereich ist nicht aus den Verhandlungen ausgeklammert. Lediglich für audiovisuelle Dienstleistungen (Film, TV, Radio) ist eine Ausnahme im Kapitel zum Dienstleistungshandel und zur Niederlassung vorgesehen, in allen anderen Bereichen des TTIP aber, wie Investitionsschutz oder regulatorische Kohärenz, kann über audiovisuelle Medien verhandelt werden und über nicht-audiovisuelle Medien sowieso.

Zur Diskussion stehen damit sämtliche Förderungen, Regulierungsmaßnahmen und Standards zum Schutz und zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt und der Medienvielfalt bzw. Medienfreiheit in Europa. Denn mit den USA steht der EU ein Verhandlungspartner gegenüber, der ein grundsätzlich anderes Verständnis von Kultur- und Medienpolitik hat. Aus Sicht der USA sind Kultur und Medien reguläre Handelsprodukte, die möglichst frei am Markt zirkulieren sollen. Staatliche Fördermaßnahmen erscheinen aus dieser Perspektive nur als wirtschaftspolitisch motivierter Protektionismus, der den freien Handel beschränkt. Demgegenüber zählt es zum europäischen Selbstverständnis, Kultur nicht auf ihren Warencharakter zu reduzieren, sondern ebenso als Träger gesellschaftlicher Werte und Identitäten sowie ästhetischer Positionierungen aufzufassen. Daraus leitet sich die Verantwortung des Staates ab, eine Vielfalt an Kultur zu ermöglichen – jenseits des Diktats des jeweils aktuellen Publikumsgeschmacks oder der Interessen von Investoren. Dies ist aber nur möglich, wenn der Staat kulturpolitisch agieren kann. Den bestehenden und künftigen kulturpolitischen Spielraum zu wahren, ist somit oberste Prämisse für den nachhaltigen Schutz der Vielfalt von Kunst, Kultur und Medien in Europa – auch und insbesondere in Freihandelsverhandlungen.

Ob und in welcher Art und Weise Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und medialen Vielfalt jeweils konkret erforderlich und gewollt sind, muss weiterhin das Ergebnis demokratischer Willensbildungsprozesse sein und darf nicht das Ergebnis handelsrechtlicher Verpflichtungen und internationaler Schiedsgerichte werden, die diese auslegen.

Wir brauchen eine allgemeine Kulturausnahme statt schwammiger Zusagen.

Bislang ist nicht erkennbar, wie die Europäische Kommission gedenkt, Kultur und Medien vor negativen Auswirkungen durch TTIP zu schützen. Jene wenigen Papiere, die zu dieser Thematik veröffentlicht wurden, geben großen Anlass zur Sorge. Es scheint, als würde die Kommission eine Minimalversion anstreben, die alles andere als einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung in Europa gewährleistet, sondern das Gegenteil bewirkt.

Wir, die Kunst- und Kulturverbände Österreichs fordern daher:
– Rechtsverbindliche Regelungen

Absichtserklärungen sind nicht genug. Die von der Kommission angestrebte „Erwähnung“ des „UNESCO-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ in der Präambel des TTIP-Abkommens ist nicht ausreichend. Eine Erwähnung in einer Präambel alleine entfaltet keine rechtlich bindende Schutzwirkung. Im besten Falle ist sie bei Streitfällen eine Auslegungshilfe. Es braucht daher zusätzlich eine klare Verankerung aller Ausnahmen für Kunst, Kultur und Medien in den bindenden TTIP-Kapiteln.

– Ausnahmen für audiovisuelle UND kulturelle Sektoren

Das Mandat verpflichtet die Europäische Kommission, audiovisuelle Dienstleistungen aus den TTIP-Verhandlungen auszuklammern. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den audiovisuellen Sektor (Film, TV, Radio), nicht für andere Kultursektoren wie beispielsweise Literatur und den Verlagssektor, Theater und Musikauftritte, Bibliotheken, Museen und Archive. Auch in diesen Bereichen dürfen keine neuen Zugeständnisse und Liberalisierungsverpflichtungen durch TTIP entstehen. Die Ausnahme für audiovisuelle Dienstleistungen ist daher auf alle kulturellen Sektoren auszuweiten.

– Technologieneutrale Definition von Ausnahmen

Die technologischen Entwicklungen haben die Art und Weise, wie Kultur geschaffen, verbreitet und konsumiert wird, grundlegend verändert. Welche Technologien und Verbreitungsplattformen in den nächsten zehn, zwanzig, dreißig Jahren relevant werden, ist heute nicht vorhersehbar. Es ist daher unbedingt erforderlich, Ausnahmen für Kultur und Medien technologieneutral zu definieren. Es muss außer Frage stehen, dass ein Buch ein kulturelles Gut ist, unabhängig davon, ob es als gedrucktes Buch oder als E-Book erscheint. Gleiches gilt für den Film-, TV-, Radio- und Musiksektor. Gerade in diesen Sektoren ist das US-Interesse an einer möglichst weitgehenden Marktöffnung – angesichts der dominanten Stellung von US-Unterhaltungs-, Medien- und Internetkonzernen – besonders groß. Bei Onlinediensten im Bereich Film, TV, Radio und Musik muss genauso außer Frage stehen, dass es sich um kulturelle Dienste handelt und nicht, wie von den USA propagiert, um Informations- oder Telekommunikationsdienste, die Daten übermitteln.

– Berücksichtigung der Bandbreite an Maßnahmen zur Vielfaltsförderung

Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt und der Medienvielfalt bzw. der Medienfreiheit setzen nicht nur in den Kultur- und Mediensektoren an. Auch Regulierungen in anderen Bereichen zielen auf Standards im Kulturbereich und die Vielfaltsförderung ab, beispielsweise im Bildungssektor, im Arbeits- und Versicherungsbereich oder dem Telekommunikationssektor (z.B. die „must carry“ Regelungen, die Kabelnetzbetreiber verpflichten, lokale und öffentlich-rechtliche Sender miteinzubeziehen). Derartige Regulierungen müssen weiterhin möglich sein, um einen effektiven und umfassenden Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltsförderung zu gewährleisten.

– Berücksichtigung in sämtlichen TTIP-Kapiteln

TTIP ist mehr als ein reines Freihandelsabkommen. Im Rahmen der sogenannten „transatlantischen Partnerschaft“ werden nach aktuellem Verhandlungsstand genauso Investitionsschutzklauseln, Maßnahmen zu mehr regulatorischer Kompatibilität und gemeinsame Regeln angestrebt. Ausnahmen zum Schutz der kulturellen und medialen Vielfaltssicherung dürfen sich daher nicht auf das TTIP-Kapitel über den Marktzugang beschränken, sondern müssen sich auf den gesamten TTIP-Anwendungsbereich erstrecken. Andernfalls drohen geplante Schutzmaßnahmen ins Leere zu laufen.

– Keine Investitionsschutzbestimmungen

TTIP braucht keine Bestimmungen zum Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsklauseln. Sowohl in den USA als auch der EU und ihren Mitgliedstaaten gelten rechtsstaatliche Prinzipien. Ebenso existieren in den USA und der EU etablierte Gerichtswesen. Der Rechtsweg steht allen offen. Investitionsschutz und Investor-Staats-Schiedsverfahren bergen die Gefahr, Verfassungs- und Rechtsordnungen zu unterlaufen und die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit von Staaten zu unterhöhlen.

– Keine Verhandlungen über Urheber- und Leistungsschutzrechte

Urheber- und Leistungsschutzrechte werden im internationalen Kontext im Rahmen der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organizsation, WIPO) verhandelt. Hier werden internationale Abkommen zum Urheber- und Leistungsschutzrecht geschlossen. Der zusätzliche Nutzen eines Kapitels über Regeln zum Urheber- und Leistungsschutzrechts in TTIP ist nicht erkennbar. Dies umso mehr, weil sich das europäische Urheberrecht und das US-amerikanische Copyright-System grundlegend unterscheiden. Die Grundprinzipien des europäischen Urheberrechts, die den/die Urheber/in und seine/ihre wirtschaftlichen und ideellen Rechte in den Mittelpunkt stellen, sind nicht verhandelbar.

Wir brauchen eine Politik, die sich in den TTIP-Verhandlungen für Kunst und Kultur stark macht und eine allgemeine Kulturausnahme in TTIP verankert.

Wir appellieren aus all diesen Gründen dringend an die politischen Verantwortlichen, konsequent und kompromisslos für eine rechtlich bindende allgemeine Ausnahme für Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der kulturellen und medialen Vielfalt aus dem TTIP-Anwendungsbereich einzutreten.

Wir erinnern eindrücklich daran, dass sowohl die Europäische Union als auch ihre Mitgliedstaaten sich darauf verständigt haben, für die Wahrung des kulturpolitischen Gestaltungsspielraums auch in Handelskontexten einzutreten und diesem Bekenntnis mit Beitritt zum „UNESCO-Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen“ völkerrechtlich bindend Ausdruck verliehen haben.

Es geht nicht nur um die Bewahrung des Status Quo. Es geht ebenso um die Frage, ob und in welchem Umfang zukünftig noch Kultur- und Medienpolitik auf Basis demokratischer Willensbildung möglich sein wird oder nicht. Es geht um die Frage, in welchem Ausmaß und in welcher Vielfalt und zu welchen Bedingungen in Zukunft Kunst und Kultur entstehen und bestehen kann. Es geht um die Vielzahl und Vielfalt von künstlerischen, kulturellen und medialen Angeboten ebenso wie um Zugänge zu ihnen, es geht um die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des künstlerischen und kulturellen Schaffens und um die Existenzfähigkeit von selbständig agierenden Künstlerinnen und Künstlern sowie von eigenständigen Kunst- und Kultureinrichtungen. Es geht um die Umsetzung der in den Verfassungen Österreichs und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der EU-Charta festgeschriebenen Kunst- und Medienfreiheit.

Wien, 15. April 2015

AGMÖ – Arbeitsgemeinschaft Musikerziehung Österreich
Leonore Donat

Dachverband der Österreichischen Filmschaffenden
Maria Anna Kollmann

Gesellschaft bildender Künstlerinnen und Künstler, Künstlerhaus
Kurt Brazda

IG Autorinnen Autoren
Gerhard Ruiss

IG Freie Theaterarbeit
Sabine Kock

IG Kultur Österreich
Gabi Gerbasits

Institut für Kulturmanagement und Kulturwissenschaft,
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Franz Otto Hofecker

Kulturrat Österreich
Maria Anna Kollmann

KUPF – Kulturplattform Oberösterreich
Richard Schachinger

Österreichischer Musikrat
Harald Huber

österreichische kulturdokumentation. internationales archiv für kulturanalysen
Veronika Ratzenböck

Musikergilde
Peter Paul Skrepek

VIDC – Wiener Institut für internationalen Dialog und Zusammenarbeit
Franz Schmidjell

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