IG-NETZ: Neue Vergaberichtlinien

Wie angekündigt erarbeiteten das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (BMKÖS), Abteilung IV/2 – Musik und Darstellende Kunst, und die IG Freie Theaterarbeit gemeinsam neue Vergaberichtlinien für das IG-Netz, welche die finanzielle Beteiligung der Bundesländer am IG Netz berücksichtigen.

Hier sind die neuen IG Netz Vergaberichtlinien in der Version vom Oktober 2020, die bereits zur Berechnung der IG-Netz Einreichungen für das 1. Halbjahr 2020 berücksichtigt werden, zu finden: https://freietheater.at/service/ig-netz/vergaberichtlinien/  
 
Wesentliche Änderungen sind:
Die von den fördernden Gebietskörperschaften bereitgestellten Mittel werden von der IG Freie Theaterarbeit ab nun im Rahmen der mittelbaren Förderverwaltung verwaltet (siehe Präambel).

Als wichtige Neuerung ist unter § 1 (1) festgeschrieben, dass Leistungsempfänger_innen aus dem IG-Netz „innerhalb der vorangegangen zwei Kalenderjahre oder für das laufende Kalenderjahr eine Förderungszusage durch – IG-Netz finanzierende – Gebietskörperschaften  erhalten haben“. Damit ist auch bei einer ausschließlichen Förderung eines das IG-Netz finanzierenden Bundeslandes/der Stadt Wien ein IG-Netz-Zuschuss für Anstellungen gegeben.

Der Höchstwert der Gesamtförderung sämtlicher Gebietskörperschaften bleibt mit 450.000 Euro in gleicher Höhe. NICHT zur Gesamtförderung hinzugezählt werden gesondert ausgewiesene Investitionszuschüsse und abgegrenzte/abgrenzbare Projekte (siehe §2 (3) und (4) IG Netz Vergaberichtlinien neu): „Gesondert ausgewiesene Investitionszuschüsse sowie Förderungen für einzelne, unzweifelhaft von der Jahrestätigkeit des/der Antragsteller_in abgegrenzte/abgrenzbare, Projekte sind von der jährlichen Gesamtsubvention nach Abs. 3 nicht umfasst. IG-Netz überprüft diese Investitionszuschüsse sowie Förderungen entsprechend.“

Die bisher geltende maximale Drittelbeteiligung des Bundes an jährlichen Förderungen aus öffentlichen Mitteln, die mit 150.000 Euro begrenzt war (siehe §1 (1) in den bis August 2020 geltenden Vergaberichtlinien vom Dezember 2016) wurde gänzlich gestrichen.

In den neuen Vergaberichtlinien sind die Einreichfristen („1. Halbjahr: Einreichung zum 15. Oktober des laufenden Kalenderjahres, 2. Halbjahr: Einreichungen zum 15. März des nächstfolgenden Kalenderjahres“) zum IG-Netz nun festgeschrieben, sie bleiben unverändert gleich. Damit verbunden ist das Verwaltungsprozedere (siehe § 3 (5)) folgendermaßen geregelt:
IG-Netz errechnet die Zuschüsse und ordnet Bundesanteile sowie Anteile der übrigen Gebietskörperschaften in der Berechnung zu. Entsprechende Übersichten werden von IG-Netz den jeweiligen Fachabteilungen im Bund, den Bundesländern/Wien zwei Mal jährlich spätestens zum 25.6. (für die Einreichfrist zum IG-Netz am 15.3.) und 15.12. (für die Einreichfrist zum 15.10.) übermittelt. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen genehmigen Bund bzw. die übrigen Gebietskörperschaften die errechneten Zuschüsse auf schriftlichem Weg. Nach der schriftlichen Genehmigung überweist IG-Netz die errechneten Zuschüsse innerhalb einer Frist von 5 Werktagen (§3(5).

Die Gebarung ist in den §3-5 durch detaillierte Berechnungs- und Nachweisanforderungen sowie unter Sonstiges mit Grundlagen zum Datenschutz und Regelungen im Fall von nicht zweifelsfreien bzw. eindeutigen Entscheidungen geregelt.

Klare Regelung findet in den neuen Vergaberichtlinien die Widmung der Verwendung der Fördermittel für Sozialversicherungsbeiträge in den Bundesländern und deren additive Verwendung zu den Bundesmitteln. In § 3 (2) ist konkret festgeschrieben, dass die durch die „übrigen Gebietskörperschaften“, also der Gebietskörperschaften mit Ausnahme des Bundes, bereitgestellten Budgetmittel „ausschließlich für Zuschüsse der Sozialversicherungsbeiträge aus Dienstverhältnissen von Anstellungen innerhalb des Hoheitsgebiets der jeweiligen Gebietskörperschaft herangezogen und als Zuschüsse entsprechend § 2 kalkuliert“ und herangezogen werden, um „den Betrag zwischen dem jährlich errechneten Zuschuss aus den Mitteln des Bundes gemäß Abs. 2 und des Höchstbetrags von 200 Euro (in Worten: zweihundert Euro) pro Monat pro Anstellung höchstmöglich auszugleichen.“ (siehe § 3 (3)).

Erweitert wurde in § 3 (3) die Anerkennung der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG: „Die monatlichen Bruttobezüge der Anstellung dürfen dabei die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht übersteigen. Betragen die monatlichen Bruttobezüge der Anstellung dennoch mehr als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG so vermindert sich der förderbare Bruttobezug um den die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG übersteigenden Betrag.“

Neu in den Vergaberichtlinien festgeschrieben ist weiters:

  • die ausschließliche Möglichkeit Online-Anträge zu stellen
  • die Schließung der Datenbank für die Antragsteller_innen nach der jeweiligen Einreichfrist
  • die postalische Zusendung des unterschriebenen Antragsformulars durch die jeweils zeichnungsberechtigten Personen (§ 4 (5))
  • konkretisiert ist nun auch in den Richtlinien, in § 4 (6), welche Belege durch die Antragsteller_innen auf die IG-Netz Online-Datenbank hochzuladen sind.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: 01 403 87 94 oder per mail an ig-netz@freietheater.at

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